Kanzlei Schmidt informiert

In regelmäßigen Abständen finden Sie hier Informationen zu verschiedenen Themen und Herausforderungen die der Alltag mit sich bringen kann. Die Kanzlei Schmidt gibt an dieser Stelle Tipps und Hinweise zu unterschiedlichen Themen.

Bei diesen Informationen handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung. Eine Sachverhaltsaufklärung und Beratung im Einzelfall wird hierdurch nicht ersetzt.

Tarifänderungen in Energielieferverträgen (Gas und Strom) / Sonderkündigungsrecht bei Preisänderung

Da uns derzeit einige Anfragen zum zeitlichen Ablauf einer angekündigten Tarifänderung durch den Energielieferanten und zum Kündigungsrecht von Energielieferverträgen erreichen, fassen wir dies stichpunktartig zusammen.

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Wunder geschehen! – KSA reguliert Amtshaftungsanspruch ohne Klage in kurzer Zeit

Der KSA ist ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden, der dem Ausgleich der Aufwendungen seiner Mitglieder aus Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Unfallschäden dient. Dabei ist der KSA dafür bekannt, grundsätzlich alle Haftungsansprüche gegen seine Mitgliedskommunen abzulehnen und gerichtlich auszufechten. Im vorliegenden Fall überraschte der KSA nun.

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Den Dorfanwalt gibt’s bald nur noch in der Ortschronik…

Pfarrer, Lehrer und Rechtsanwalt machten früher die kleinstädtische Bürgerschicht aus. Alle drei Professionen teilen das Schicksal des Landarztes – es gibt sie zunehmend nicht mehr.

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Mietspiegel schließen günstige Bestandsmieten aus?

Mietspiegel stellen eine Referenz dar, um ortsübliche Vergleichsmieten zu ermitteln. Sie sollen der Orientierung und bei sich dynamisch entwickelnden Mietpreisanstiegen der Dämpfung dienen.

Kritisiert wurde, dass der Mietspiegel günstige Bestandsmieten bei der Mieterhebung nicht berücksichtige und so die Dämpfungswirkung nicht in allen Quartieren erreiche.

Doch werden günstige Bestandsmieten tatsächlich von der Errichtung des Mietspiegels unberücksichtigt gelassen?

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Erstattung von Nachlassverbindlichkeiten aus ungeteiltem Nachlass durch Gesamthandsklage eines Erben gegen den anderen Erben

Das Oberlandesgericht weist auf die Zulässigkeit der Gesamthandsklage des einen Erben gegen den anderen Erben auf Erstattung der vollen Nachlassverbindlichkeiten aus dem ungeteilten Erbe hin.

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Neue (Rest-)Abfallgebührenberechnung für Unternehmen in Barnim

Jetzt Anträge zur Anpassung des Behältervolumens stellen!

Mit dem Antrag helfen Sie der Kreisverwaltung, ihr Ziel zu erreichen, in den nächst fünf Jahren die Abfallgebührensatzung an das tatsächlich anfallende gewerbliche Restabfallaufkommen anzupassen.

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Neuerungen im Arbeitsrecht – Nachweisgesetz ab 01.08.2022 mit neuen Regelungen!

Der Gesetzgeber hat das Nachweisgesetz (NachwG) zum 01.08.2022 geändert und damit die EU-Richtlinie 2019/1152 (Arbeitsbedingungen-Richtlinie) umgesetzt.

Ab dem 01.08.2022 müssen für neu einzustellende Arbeitnehmer:innen gemäß § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz zusätzliche, zu den bisherig geforderten Punkten im Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt ausgehändigt werden. Lesen Sie hier dazu mehr.

Trunkenheitsfahrt und deren mögliche Folgen

Nach einer Trunkenheitsfahrt können sowohl ein Bußgeldverfahren als auch ein Strafverfahren folgen. Dabei sind folgende Grenzwerte zugrunde zu legen:

  1. Ein Bußgeldverfahren kann gem. § 24a Abs. 1 StVG drohen, wenn im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt wird, obwohl der Fahrer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr (bis max. 1,09 Promille) Alkohol im Blut hat. Neben einem Bußgeld von 500,00 EUR drohen hier dann auch 2 Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot. Auch wenn in dem Bußgeldverfahren die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, kann eine solche Entziehung drohen. Von dem eingeleiteten Bußgeldverfahren erhält die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis. Sie darf dann gem. § 13 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens / eines medizinisch—psychologisches Gutachten anordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen oder wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr begangen wurden. Sofern sich der Betroffenen weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Folge ist sodann die Entziehung der Fahrerlaubnis.
  2. Ein Strafverfahren gem. § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) kommt in Betracht, wenn relative oder absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt.

    a) Von der relativen Fahruntüchtigkeit wird ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille gesprochen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die auf die Fahruntüchtigkeit des Fahrers hinweisen. Dies können u.a. Fahren in Schlangenlinie oder ein schwankender Gang sein.

    b)Von absoluter Fahruntüchtigkeit wird gesprochen, wenn bei einem Kraftfahrer eine Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille vorliegt.

In beiden Fällen erfolgt die Einleitung eines Strafverfahrens. In diesem wird dann regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangt sodann die Vorlage eines medizinisch—psychologischen Gutachtens vor Erteilung der Fahrerlaubnis. Sofern sich der Betroffenen weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Folge ist sodann, dass der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnisbehörde abgelehnt wird.

Der neue Bußgeldkatalog

Mitte April 2021 haben sich Bund und Länder nach über einem Jahr über die Änderung der StVO-Novelle endlich geeinigt. Nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums haben sich Bund und Länder auf einen neuen Bußgeldkatalog geeinigt, der in vielen Punkten eine deutliche Erhöhung der Bußgelder für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung vorsieht. Die umstrittene Verschärfung für die Fahrverbote ist zwar vom Tisch. Dafür wurden aber die Bußgelder teils verdoppelt und zudem neue Tatbestände eingeführt. Für Temposünder soll es künftig deutlich teurer werden: Die bisherigen Verwarnungsgelder für Überschreitungen bis 20 km/h werden mit Inkrafttreten des neuen Bußgeldkatalogs verdoppelt.

Alt Neu

bis 10 km/h 15 30
11 – 15 km/h 25 50
16 – 20 km/h 35 70
21 – 25 km/h 80 115
26 – 30 km/h 100 180
31 – 40 km/h 160 260
41 – 50 km/h 200 400
51 – 60 km/h 280 560
61 – 70 km/h 480 700
über 70 km/h 680 800

Punkte und Fahrverbote bleiben hingegen, wie gehabt. Wie schon jetzt droht Pkw-Fahrern bei 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts oder wenn sie wiederholt 26 km/h zu schnell waren ein Fahrverbot.

Bis zum Spätsommer 2021 soll der neue Bußgeldkatalog in Kraft treten. Wer bei einem Stau keine Rettungsgasse bildet oder diese sogar selbst nutzt, muss künftig mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen. Autofahrer*innen, die ihr Fahrzeug im allgemeinen Halte- oder Parkverbot abstellen, finden unter dem Scheibenwischer künftig ein Knöllchen von bis zu 55 Euro statt wie bisher bis zu 15 Euro. Der Streit zog sich seit Februar 2020 hin. Damals war die Änderung der StVO beschlossen, dann aber wegen eines Formfehlers wieder kassiert worden. Deshalb galten die alten Strafen weiter

Wenn der Schuldner nach dem Urteil stirbt – Vollstreckung gegen einen Verstorbenen

Was passiert, wenn der Schuldner nach Erlasse eines zivilrechtlichen Vollstreckungstitels (z.B. Urteil, gerichtlicher Vergleich, Vollstreckungsbescheid) stirbt? Stirbt dann auch die titulierte Forderung?

Bei der Vollstreckung eines Titels (z.B. Urteil, gerichtlicher Vergleich, Vollstreckungsbescheid), den der Gläubiger bereits vor dem Tod des Schuldners erwirkt hatte, ist nach dem Tod des Schuldners zu unterscheiden:

Hat der Gläubiger bereits vor dem Tod des Schuldners die Zwangsvollstreckung begonnen, so wird sie einfach fortgesetzt und zwar in den Nachlass des Verstorbenen (§ 779 ZPO) und nur in diesen. Eine Vollstreckung auch in das Eigenvermögen des Erben ist vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.
Hatte die Zwangsvollstreckung zu dem angeführten Zeitpunkt noch nicht begonnen, dann ist sie vor Annahme der Erbschaft durch die Erben auch nur in den Nachlass zulässig. Es muss dann aber erst ein Nachlasspfleger (oder Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) bestellt werden. Der Gläubiger kann den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellen (§ 1961, § 1960 Abs. 3 BGB). Er kann dann unter den Voraussetzungen (§ 750 ZPO) in den Nachlass vollstrecken.

Im Auto wird der Taschenrechner zum Handy

BGH, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19

Ein Immobilienmakler wollte schnell noch am Steuer eine Provision berechnen und wurde dabei erwischt. Das Problem: Er hatte es nicht mit Kopfrechnen probiert, sondern einen Taschenrechner benutzt. Das ist laut BGH wie mit Handy am Steuer.

Das Bedienen eines Taschenrechners am Steuer während der Fahrt verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), so der BGH.

Laut BGH gehört ein Taschenrechner wie ein Handy zu den elektronischen Geräten nach § 23 Abs. 1a StVO, deren Benutzung durch einen Fahrzeugführer grundsätzlich verboten ist. Bis zu einer Änderung der StVO im Jahr 2017 war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten, dann wurde das Verbot auch auf andere elektronische Geräte ausgeweitet. §23 Abs.1a Satz1 StVO schreibt unter anderem vor, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Seither dürfen zum Beispiel Navigationsgeräte (Navis) nur noch verwendet werden, wenn der Fahrer sie nicht in die Hand nehmen muss und es eine Sprachsteuerung gibt oder ein kurzer Blick auf den Bildschirm reicht.

Unklar war, ob auch der Taschenrechner unter die Vorschrift fällt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte beim BGH angefragt, weil es sich wegen einer abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg an einer Bejahung der Frage gehindert sah. Aus Sicht des BGH ist auch die Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners zur Ermittlung eines auf dem Gerät ablesbaren Ergebnisses als Informationsvorgang anzusehen, sodass der Taschenrechner nach dem Wortlaut der Norm als Gerät zur Information der Regelung des § 23 Abs.1a Satz1 StVO unterfällt.

mit Material der dpa

Mieterhöhung nach Modernisierung

BGH, Urteil vom 16.12.2020 – VIII ZR 367/18

BGH bestätigt Urteil des Landgerichts Berlin, wonach es dem Vermieter freisteht, eine (weitere) Mieterhöhung für eine Modernisierung nach vorhergehender Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete auszusprechen.

Die Vermieterin lies im Jahr 2010 Modernisierungen an einer durch sie vermieteten Wohnung durchführen. Im Anschluss forderte sie von ihrer Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese Zustimmung wurde von der Mieterin erteilt.

8 Monate später machte die Vermieterin eine weitere Modernisierungsmieterhöhung (basierend auf den Modernisierungsarbeiten aus dem Jahr 2010) geltend. Diesen Erhöhungsbetrag zahlte die Mieterin unter Vorbehalt und forderte diesen Betrag schließlich von der Vermieterin zurück.

Der Bundesgerichtshof bestätigte nunmehr die Entscheidung des Landgerichts Berlin, wonach die Modernisierungsmieterhöhung rechtmäßig sei.
Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete und Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen sind voneinander unabhängig und nebeneinander durchsetzbar. Dem Vermieter ist es lediglich verwehrt, die Modernisierungsmaßnahmen in beiden Mieterhöhungen und somit doppelt zu berücksichtigen.

Danach gilt:
Führt die Modernisierungsmieterhöhung zu einer Miete, die unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete für modernisierten Wohnraum liegt, kann der Vermieter noch zusätzlich die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen.

Erhöht der Vermieter jedoch die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, kann er eine zusätzliche Modernisierungsmieterhöhung nur dann verlangen, wenn die Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete sich am nicht modernisierten Wohnraum orientierte oder durch die nachträgliche Modernisierungserhöhung nicht der Betrag überschritten wird, den der Vermieter im Falle einer reinen Modernisierungsmieterhöhung hätte erzielen können.

Laufzeitregelungen bei Wohnraummietverträgen

BGH, Aktenzeichen VIII ZR 86/10 zum befristeten Kündigungsverzicht

Bei Wohnraummietverträgen sind wirksame Regelungen zur Laufzeit nur eingeschränkt möglich.

Die meisten Wohnraummietverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind. Diese können nur durch Abgabe einer Erklärung (Kündigung/Aufhebungsvereinbarung) beendet werden. Die Kündigungsfristen sind in § 573c BGB geregelt. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Qualifizierte Zeitmietverträge (befristete Mietverträge) sind nur unter bestimmten Bedingungen wirksam. Diese sind in § 575 Abs. 1 BGB ausdrücklich geregelt und beschränken sich auf Dienstwohnungen, geplante Instandsetzungen oder konkret geplanten Eigenbedarf.
Die Möglichkeit eine feste Mindestmietzeit zu vereinbaren, die für Mieter und Vermieter insbesondere bei Eigentumswohnungen gleichermaßen Vorteile bieten kann (Schutz vor Eigenbedarfskündigung und Leerstand), bietet der befristete Kündigungsverzicht, der in unbefristeten Wohnraummietverträgen vereinbart werden kann. Für diesen Fall können Vermieter noch Mieter sich für den vereinbarten Zeitraum durch ordentliche Kündigung vom Vertrag lösen.

Der BGH hat im Jahr 2010 (Aktenzeichen VIII ZR 86/10) entschieden, dass ein formularmäßig vereinbarter Kündigungsausschuss unter folgenden Voraussetzungen möglich ist:
• Der Kündigungsausschluss gilt nur für das Recht zur ordentlichen Kündigung
• Der Kündigungsausschluss gilt für beide Vertragsparteien
• Der Kündigungsausschluss gilt längstens für die Dauer von vier Jahren ab Beginn des Vertragsschlusses (nicht ab Beginn des Mietverhältnisses)
• Der Mietvertrag und auch der Kündigungsausschluss erfolgen schriftlich gemäß § 126 BGB

Vereinbarungen zum Zusatzurlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) darf nach Entscheidungen des EuGH nicht so einfach verfallen.

Jedoch kann der den Mindesturlaub übersteigende Urlaub (Zusatzurlaub) durch Arbeits- oder Tarifvertrag frei geregelt werden. Dem Arbeitnehmer wird insofern mehr Urlaub vertraglich zugesprochen, der Arbeitgeber ist jedoch in der Gestaltung des Zusatzurlaubes flexibel.

Für einen Mandanten hatten wir nachfolgende überlange arbeitsvertragliche Regelung zu prüfen. Die Regelungen sind rechtlich in Ordnung, ob man mit derartigen Regelungen Mitarbeiter an ein Unternehmen binden und zu Leistungen motivieren kann, ist immerhin fraglich.

„Der Mitarbeiter erhält bei einer 5-Tage-Woche kalenderjährlich einen Urlaub von 20 Arbeitstagen als gesetzlichen Mindesturlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des gesetzlichen Mindesturlaubs auf das nächste Jahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der gesetzliche Mindesturlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden, ansonsten verfällt er. Konnte der gesetzliche Mindesturlaub wegen Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters nicht genommen werden, geht der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch fünfzehn Kalendermonate nach dem Ende des Urlaubsjahres, mithin am 31.3. des 2. Folgejahres unter.

Der Mitarbeiter erhält darüber hinaus bei einer 5-Tage-Woche kalenderjährlich einen übergesetzlichen Zusatzurlaub von weiteren 10 Arbeitstagen. Der übergesetzliche Zusatzurlaub ist innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen. Eine Übertragung des übergesetzlichen Zusatzurlaubes auf das nächste Jahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person der Mitarbeiterin liegende Gründe eine Übertragung erforderlich machen. Im Fall der Übertragung muss der Zusatzurlaub in den ersten drei Monaten des nachfolgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Ansonsten verfällt der Zusatzurlaub mit Ablauf des 31.3. des nachfolgenden Kalenderjahres auch dann, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin nicht genommen werden konnte. Eine Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubsanspruches ist ausgeschlossen. Eine Abgeltung des vertraglichen Zusatzurlaubs erfolgt auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet wird.

Die Festlegung des Urlaubs erfolgt durch den Arbeitgeber auf Antrag und unter Berücksichtigung der Wünsche des Mitarbeiters. Dringende betriebliche Gründe haben Vorrang. Ein Urlaubsantrag gilt mit schriftlicher Bestätigung durch den Arbeitgeber als bewilligt. Als bewilligt gilt zunächst der gesetzliche Mindesturlaub gem. Abs. 1 bis zu dessen vollständiger Erfüllung, erst danach der übergesetzliche Zusatzurlaub gem. Abs. 2. Während des Übertragungszeitraumes (1.1. bis 31.3. des nachfolgenden Kalenderjahres) gilt zunächst der übertragene gesetzliche Regelurlaub, danach der übertragene übergesetzliche Zusatzurlaub und erst danach der in dem betreffenden Kalenderjahr entstehende bzw. entstandene gesetzliche Regelurlaub und übergesetzliche Zusatzurlaub als bewilligt.“

Endlich sind mobile Hühnerställe baugenehmigungsfrei!

Änderungen der Brandenburger Bauordnung zum 18.12.2020

Die für Bauherren und Grundstückseigentümer wichtigsten Änderungen betreffen folgende Punkte:

  • Keine Baugenehmigung benötigen mehr: mobile Hühnerställe (wenn diese einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen) und Ladestationen für Elektroautos.
  • Bei Gebäuden mit max. 2 Etagen und unter 100 m² können auch Handwerker (Maurer-, Betonbauer- und Zimmerermeister) den Bauantrag einreichen. Gleiches gilt auch für Garagen und Carports bis max. 150 m² Grundfläche und für Änderungen an bestehenden Gebäude (z.B. Anbau von Wintergärten, Terrassen und Balkonüberdachungen bis 50 m²).
  • Notwendige Stellplätze o. Abstellplätze für Fahrräder können – wenn die Baubehörde es zulässt – erst nach Fertigstellung des eigentlichen Bauvorhabens hergestellt werden. Sofern kein Bedarf für die Stellplätze besteht und die Fläche durch eine Baulast gesichert ist, hat die Baubehörde die Herstellung der Stellplätze auszusetzen.
  • Formerfordernisse werden gelockert (Schriftformerfordernis wird durch Textform ersetzt).
  • Die wichtigste Änderung für Bauherren betrifft jedoch die nunmehr geänderte Bescheidungsfrist über einen Bauantrag. Diese beträgt nunmehr 3 Monate (statt vorher 1 Monat) nach vollständiger Einreichung der Antragsunterlagen. Unter Umständen ist es der Baubehörde möglich, diese Frist um 2 weitere Monate zu verlängern.
    Zwar verlängert sich die Bescheidungsfrist dadurch im Vergleich zur vorhergehenden Regelung, jedoch wird nunmehr in der neuen Gesetzesfassung bei Fristablauf eine Genehmigungsfiktion normiert.
    Diese sieht vor, dass wenn die 3-monatige Frist durch das Bauamt versäumt wird und kein Bescheid für den Bauherren in dieser Zeit ergeht, die Baugenehmigung als erteilt gilt.

BVerfG stärkt Rechte Betroffener im Bußgeldverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 – Az.: 2 BvR 1616/18 zuvor
Amtsgericht (AG) Hersbruck (Urteil vom 14.12.2017 – Az.: 5 OWi 708 Js 110716/17) und dem Oberlandesgericht (Beschluss vom 19.06.2018 – Az.: 3 Ss OWi 672/18)

Nunmehr stehen dem Betroffenen über seinen Verteidiger auch Informationsrechte in der Form zu, dass ihm Einsicht auch in Messunterlagen gewährt werden muss, die sich nicht in der Bußgeldakte befinden!

Nach Auffassung des BVerfG konnte der Beschwerdeführer aus den Grundsätzen über ein faires Verfahren auch das Recht ableiten, Informationen über solche Inhalte zu erhalten, die zwar im Rahmen der Ermittlung entstanden sind, die aber nicht zur Akte genommen wurden. Dies betrifft insbesondere, die bei Messung durch das Messgerät gespeicherten Videoaufzeichnungen, den Messfilm oder den etwaigen Rohmessdaten in unverschlüsselter Form. Erst mit den weiteren Erkenntnissen (z.B. Einsicht in die Rohmessdaten) besteht für den Betroffenen die Möglichkeit der eigenständigen Überprüfung des Messergebnisses.

Ausgangspunkt der Entscheidung war eine Geschwindigkeitsmessung mittels Messgerätes PoliScan Speed M1, welches als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist. Bei standardisierten Messverfahren genügt für den Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes durch den Tatrichter und folgender Verurteilung grundsätzlich die Mitteilung, des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes. Nur, sofern der Betroffene konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses begründen, ist das Gericht gehalten, das Messergebnis z.B. durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Es bleibt aber folgendes zu beachten:

Zusammenhang zwischen den begehrten Informationen und der Ordnungswidrigkeit: Die begehrten und ausreichend konkret benannten Informationen müssen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorwurf der Ordnungswidrigkeit stehen.

Antragstellung schon im Bußgeldverfahren: Der Betroffene kann sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren beantragt hat. Ermittelt der Betroffene daraus dann konkrete Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Messergebnis, muss das Gericht darüber befinden, ob es dennoch am Vorwurf des Geschwindigkeitsverstoßes festhält.

MOZ: Scheidungszahlen könnten sich verfünffachen

… „Offizielle Zahlen für das Jahr 2020 gibt es noch nicht. Einige Familienrechtler rechnen aber damit, dass vor allem Corona die Scheidungsrate weiter in die Höhe treiben könnte. Homeoffice, die räumliche Enge, soziale Ängste – alles könnte das Fass zum Überlaufen bringen.

Bestätigt wird diese Prognose durch eine Umfrage des Berliner Meinungsforschungsinstituts Civey. Demzufolge wird sich die Zahl der Scheidungen in Deutschland wegen der Corona-Beschränkungen voraussichtlich um ein Fünffaches erhöhen…

2019 sind von den Gerichten kreisweit 363 Ehen geschieden worden. Das sind 24 mehr als noch 2018 (339), wie aus Zahlen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg hervorgeht. Damit belegt der Barnim in Brandenburg den dritten Rang, was die Zahl der Scheidungen angeht.“

Das nächste Jahr wird zeigen, ob die Umfrage übertrieben ist und ob der Barnim die Landkreise Oberhavel (406) und Märkisch Oderland (380) noch einholen wird. Tatsächlich steigt aber gegenwärtig der Beratungsbedarf in den Rechtsanwaltskanzleien spürbar. Tröstlich ist, dass im vergangenen Jahr im Land Brandenburg immerhin 14.203 Paare geheiratet haben, sodass es trotz steigender Scheidungszahlen (2019 insgesamt 4.424) auch weiterhin in Brandenburg verheiratete Paare geben wird.

Hier geht es zum ganzen Artikel.

Versicherungsschutz Geschäftsführerhaftung

Aktuelles aus dem Verkehrsrecht

Überprüfung von Geschwindigkeitsmessverfahren im Verkehrsrecht

Aktuelles aus dem Baurecht

Berechnung der Vergütung von Mehr- oder Minderleistungen bei VOB Werkverträgen

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Verfall von Urlaubsansprüchen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umgesetzt:

Danach verfällt der Mindesturlaub eines Arbeitnehmers von vier Wochen im Jahr nicht allein deshalb am Jahresende, weil der Arbeitnehmer womöglich keinen Urlaub beantragt hat. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn er zuvor vom Arbeitgeber über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt wurde und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat. Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nimmt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insofern nunmehr klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass sein Urlaub am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraumes verfällt, wenn er den Urlaub nicht nimmt.

Mit der Vorgabe des EuGH in seiner Entscheidung vom 06.11.2018 war die Überlegung verbunden, dass ein bezahlter Urlaub von mindestens vier Wochen im Jahr für jeden Arbeitnehmer sicherzustellen ist. Dies führt soweit, dass § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) entsprechend auszulegen ist. Dieser sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Der Verfall kann nach der Auslegung der o.g. Entscheidungen insofern nur eintreten, sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret zum Urlaubsantritt aufgefordert und darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes erlischt.

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Unwirksame Verfalls- und Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer weiteren Entscheidung vom 18.09.2018 (9 AZR 162/18) mit bisher üblichen pauschalen Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen befasst, worin es z.B. heißt, dass „alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis endgültig verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von (z.B.) drei Monaten geltend gemacht werden“.

Das BAG erklärte eine solche pauschale Verfallsklausel nun für unwirksam, da sie ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, also auch Ansprüche auf den seit dem 01.01.2015 garantierten Mindestlohn gemäß § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG). § 3 MiLoG wiederum enthält die Regelung, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam sind.

Wird nun vom Arbeitgeber eine vorformulierte Verfallsklausel in einem Arbeitsvertrag eingebracht, handelt es sich dabei zumeist um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Damit die AGB wiederum wirksam sind, müssen sie klar und verständlich sein. Das BAG hat pauschale Verfallsklauseln ohne die sog. Mindestlohnausnahme für intransparent und insofern für eben nicht klar und verständlich erklärt. Eine solche Klausel sei unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen worden wäre.

So hatte ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem früheren Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Resturlaub gefordert. Dieser berief sich auf die vereinbarte pauschale Verfallsklausel und war der Ansicht, der Urlaubsabgeltungsanspruch wäre verfallen, weil er nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Weil die vereinbarte Ausschlussklausel den ab dem 01.01.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausgenommen hatte, könne diese Klausel auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden, so das BAG. Es hielt die Klausel für nicht vereinbar mit dem Transparenzgebot.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln (in Arbeitsverträgen nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes zum 01.01.2015) den gesetzlichen Mindestlohn ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnehmen müssen, anderenfalls diese unwirksam sind.

Beratung zu Pflegekosten





Die Kanzlei Schmidt aus Bernau informiert in einem Gespräch über ihre Beratungsleistungen zu Vorsorgevollmachten und Pflegekosten. Dabei kommen Themen wie eine gesetzlich festgeschriebene Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern und die Übernahme von Kosten im Rahmen der Familiensolidarität ebenso zur Sprache, wie der Rat sich frühzeitig um den Aufbau einer Absicherung zu kümmern. Gegebenenfalls kann so eine Deckungslücke im Alter ausgeglichen und die eigenen Kinder von der Zahlung der Pflegekosten entlastet werden.