Tarifänderungen in Energielieferverträgen (Gas und Strom) / Sonderkündigungsrecht bei Preisänderung

Da uns derzeit einige Anfragen zum zeitlichen Ablauf einer angekündigten Tarifänderung durch den Energielieferanten und zum Kündigungsrecht von Energielieferverträgen erreichen, fassen wir dies stichpunktartig zusammen.


  1. Die Preisänderung

Entgegen der landläufigen Meinung findet keine behördliche Kontrolle der durch den Versorger festgelegten Endverbraucherpreise für die Strom- und Gasversorgung statt, sondern allenfalls eine kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht. Im Falle der Energiepreisbremsen findet zusätzlich eine Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt statt.

Allerdings müssen Preisänderungen in der Grundversorgung nach § 5 Abs. 2 StromGVV / § 5 Abs 2 GasGVV sechs Wochen vor der Änderung veröffentlicht werden. Ebenfalls sechs Wochen vorher müssen die Preisänderungen den Kunden per Briefmitteilung bekannt gegeben und transparent einfach erläutert werden. Bei Sonderverträgen außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung (Wettbewerbliche Energielieferverträge) beträgt die Ankündigungsfrist für Haushaltskunden vier Wochen § 41 Abs. 5 EnWG.

Beispiel: Kündigt ein Energieversorger unverbindlich eine beabsichtigte Tarifänderung (Anhebung oder Senkung) im Februar 2024 an, kann dieser frühstens zum 01.04.2024 erfolgen, wenn es den Versorger logistisch gelingt, die Veröffentlichungs- und Informationenpflichten (Veröffentlichung und Zustellung der Verbraucheranschreiben) in den ersten zwei Märzwochen zu erfüllen.

  1. Das Sonderkündigungsrecht

Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise (also einer Anhebung oder Senkung) oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (bis) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen § 5 Abs. 3 StromGVV / § 5 Abs 3 GasGVV. In den Sonderverträgen außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung (Wettbewerbliche Energielieferverträge) ist das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vertragsanpassung durch den Versorger in § 41 Abs. 5 EnWG entsprechend geregelt

  1. Ordentliches Kündigungsrecht

Verträge in der Grundversorgung kann der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen ordentlich kündigen § 20 StromGVV / § 20 GasGVV.

Bei Abschluss eines wettbewerblichen Energieliefervertrags gelten seit dem 1. März 2022 gelten die nachfolgenden Regelungen: Die Erstlaufzeit darf zwei Jahre betragen, eine stillschweigende Verlängerung von einem Jahr ohne die Möglichkeit zwischenzeitlich zu kündigen, ist nicht zulässig. Die Kündigungsfrist darf nach Ablauf der Erstlaufzeit maximal einen Monat betragen, §309 Nr. 9 BGB.

Verträge, die vor dem 01.03.2022abgeschlossen wurden: Die Erstlaufzeit darf zwei Jahre betragen, eine stillschweigende Verlängerung von einem Jahr ohne die Möglichkeit zwischenzeitlich zu kündigen, ist zulässig. Die Kündigungsfrist in Verbraucherverträgen darf maximal drei Monate bis zum Ablauf der ursprünglichen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer betragen.

  1. Form der Kündigung

Eine Kündigung in Textform d.h. per Brief, Fax, E-Mail oder SMS reicht aus (§ 309 Nr. 13 BGB). Bestimmungen in den AGB, die für Kündigungen eine strengere Form als die Textform fordern, sind unwirksam. Energielieferanten müssen Ihnen die Kündigung spätestens eine Woche, nachdem sie beim Lieferanten eingegangen ist, in Textform (per Brief, Fax oder E-Mail) bestätigen. In der Bestätigung muss das genaue Vertragsende genannt werden. (§ 41b Abs. 1 S. 2 EnWG)

https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2023/15_05_2023_Energiepreisbremse.html

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Sondervertrag/start.html#FAQ411894

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Sondervertrag/start.html#FAQ411894