Wunder geschehen! – KSA reguliert Amtshaftungsanspruch ohne Klage in kurzer Zeit
Der KSA ist ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden, der dem Ausgleich der Aufwendungen seiner Mitglieder aus Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Unfallschäden dient. Dabei ist der KSA dafür bekannt, grundsätzlich alle Haftungsansprüche gegen seine Mitgliedskommunen abzulehnen und gerichtlich auszufechten. Deshalb waren wir im vorliegenden Fall von der schnellen und freundlichen Schadensregulierung total überrascht.
Im vorliegenden Fall hatte der Landkreis Barnim unserem Mandanten 10 Monate nach Antragsstellung mitgeteilt, voraussichtlich erst (in weniger) als 18 Monaten mit der konkreten Bearbeitung des Einbürgerungsantrags unseres Mandanten beginnen zu können, weil der Staatsangehörigkeitsbehörde die personelle Ausstattung für eine Bearbeitung der Anträge in angemessener Zeit fehle. Die dauerhafte Überlastungssituation stellt aber für sich bereits eine Amtspflichtverletzung des Hauptverwaltungsbeamten dar, wenn diese zur übermäßigen Bearbeitungsdauer führt. (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 – III ZR 302/05 –, BGHZ 170, 260-275, Rn. 20)
Die übermäßige Dauer der Bearbeitung von Anträgen und Rechtsmittelverfahren stellt eine Verletzung der Amtspflicht des Hauptverwaltungsbeamten zur Ausstattung der Behörden dar, selbst dann, wenn diese auf die Überlastung der Verwaltung zurückzuführen ist. Im Rechtsstaat hat jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden (Senatsurteil BGHZ 30, 19, 26; zum Bauantrag Senatsurteile vom 24. Januar 1972 – III ZR 9/70 – WM 1972, 743; vom 24. Februar 1994 – III ZR 6/93 – NJW 1994, 2091, 2092; vom 12. Juli 2001 – III ZR 282/00 – VersR 2002, 714; MünchKomm/Papier, BGB, 4. Aufl., § 839 Rn. 217; so auch für das Verwaltungsverfahren § 10 Satz 2 VwVfG; s. ferner § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dem entspricht für das Rechtsmittelverfahren der Anspruch auf Justizgewährung und eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist (vgl. Art: 6 Abs. 1 MRK). (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 – III ZR 302/05 –, BGHZ 170, 260-275, Rn. 17)
Der Staat hat seine Behörden so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können. Es ist seine Aufgabe, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte und Behörden vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen. Er hat, … die dafür erforderlichen – personellen wie sächlichen – Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG NJW 2000, 797; 2006, 668, 671; ähnlich BGH, Urteil vom 3. November 2004 – RiZ [R] 2/03 – NJW 2005, 905, 906).“
(BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 – III ZR 302/05 –, BGHZ 170, 260-275, Rn. 20)