Arbeitsrecht: Nachweisgesetz ab 01.08.2022 mit neuen Regelungen!

 

Ein Arbeitsvertrag musste nach der alten Fassung des Nachweisgesetzes folgende Vertragsbedingungen enthalten und den Arbeitnehmer:innen innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien,
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einer Befristung,
  • Arbeitsort,
  • Tätigkeit des Arbeitnehmers – Beschreibung / Bezeichnung,
  • Arbeitsentgelt – Zusammensetzung, Fälligkeit und Höhe,
  • Arbeitszeit,
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • Kündigungsfristen,
  • Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarung.

Der Gesetzgeber hat dieses Nachweisgesetz (NachwG) zum 01.08.2022 geändert und damit die EU-Richtlinie 2019/1152 (Arbeitsbedingungen-Richtlinie) umgesetzt.

Ab dem 01.08.2022 müssen gemäß § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz zusätzlich noch folgende Punkte im Arbeitsvertrag mit Arbeitnehmer:innen, die ab dem 01.08.2022 beschäftigt werden, schriftlich niedergelegt und den Arbeitnehmer:innen ausgehändigt werden:

  • Enddatum des befristeten Arbeitsverhältnisses oder deren vorhersehbare Dauer,
  • die freie Wahl des Arbeitsortes durch den/die Arbeitnehmer/in, ggf. verschiedene Orte (z.B. Home-Office),
  • Dauer der Probezeit, sofern vereinbart,
  • beim Arbeitsentgelt: Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, einschließlich der Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  • Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei Schichtarbeit: das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  • sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraus-setzungen,
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  • wenn der/die Arbeitgeber/innen den Arbeitnehmer:innen eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt: Name und Anschrift dieses Versorgungsträgers; diese Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
  • das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden
  • allgemeiner Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen bzw. Klarstellung, dass keine Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Anwendung finden.

Bei Neueinstellungen ab dem 01.08.2022 muss bereits am ersten Arbeitstag den Arbeitnehmer:innen die Informationen mit den Namen und Anschriften der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen. Nach spätestens sieben Kalendertagen sind die weiteren Nachweise nachzureichen.

Die bereits vor dem 01.08.2022 Beschäftigten wären nur über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich zu unterrichten, wenn  Arbeitgeber:innen von diesen dazu aufgefordert wurden. Darüber hinaus gehende Informationen, wie Urlaub, betriebliche Altersversorgung, Fortbildung, Kündigungsverfahren u. etwaige Kollektivvereinbarungen müssten nach Aufforderung von Seiten der Arbeitnehmer:innen spätestens innerhalb eines Monats den Arbeitnehmer:innen schriftlich zugearbeitet werden.

Arbeitgeber:innen sollten etwaig vorhandene Standard-Arbeitsverträge vor der Neueinstellung von Mitarbeiter:innen ab dem 01.08.2022 mit den zusätzlich geforderten Angaben lt. aktuellem Nachweisgesetz ergänzen.

Ihre Kanzlei Schmidt