Mit dem Antrag helfen Sie der Kreisverwaltung, ihr Ziel zu erreichen, in den nächsten fünf Jahren die Abfallgebührensatzung an das tatsächlich anfallende gewerbliche Restabfallaufkommen anzupassen.

Seit dem 01.01.2022 gilt im Barnim eine neue Berechnung der Abfallgebühren für Unternehmen. Diese werden seitdem pauschal branchenbezogen nach sogenannten Einwohnergleichwerten zumeist nach der Anzahl der Beschäftigten berechnet. Nachdem im Laufe des Jahres mehr als 200 Widersprüche beim Landkreis eingingen, werden nun viele Einwohnergleichwerte pauschal um ca. 30% gesenkt. Damit zahlen die meisten Unternehmen für jede(n) Beschäftigte(n) ca. 70 % der Abfallgebühren eines(r) Einwohners(in), der/die allerdings privat noch einmal 100% Abfallgebühren bezahlt. (Einzelhandel Lebensmittel, 105%; Gaststätten 140%) Bei dieser Berechnungsvariante zahlt ein Rechtsanwaltsbüro mit 4,5 Beschäftigten eine Pauschalgebühr von 173,88 € (0,7 EGW x 4,5 Beschäftigte x 4,60 € x 12 Monate) und eine Leistungsgebühr von 16,80 € (0,7 EGW x 4,5 Beschäftigte x 7,5 Liter x 3 Wochen = 70,87 Liter = 80 Liter Behälter x 1,40 € x 12 Monate). Diese Rechnung erhöht sich jedoch linear mit der Anzahl der Beschäftigten. Bei 9 Beschäftigten entstünde eine Pauschalgebühr von 347,76 € und eine Leistungsgebühr von 51,00 € (240 Liter Behälter).

Das Umweltamt des Landkreises Barnim hat darauf hingewiesen, dass nach § 11 Abs 6 der Abfallgebührensatzung ein begründeter Antrag auf Anpassung des Behältervolumens und mithin der Abfallgebühr möglich ist.

https://www.kreiswerke-barnim.de/abfall-und-kreislaufwirtschaft/abfallentsorgung/abfallrecht


Musterschreiben

 

Absender:

 

Antrag auf Anpassung des Behältervolumens nach § 11 Abs 6 AGS
(SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG IM LANDKREIS BARNIM (ABFALLGEBÜHRENSATZUNG – AGS)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich betreibe seit ___ folgendes Gewerbe: _________.Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind Unternehmen verpflichtet, Restabfälle zu vermeiden und vorrangig der Wiederverwertung zuzuführen. Mir ist bekannt, dass nach § 7 GewAbfV gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden können, durch die Barnimer Dienstleistungsgesellschaft im Auftrag des Landkreises als öffentlicher Entsorger zu entsorgen sind und mindestens ein Behälter von 60 l pro Grundstück (§ 12 Abs 2 Abfallsatzung) vorzuhalten ist.

Das nach der AGS pauschaliert berechnete Behältervolumen _____ (7,5 Liter pro Person/Woche X Einwohnergleichwert) steht jedoch in deutlichem Missverhältnis zu dem tatsächlich anfallenden entsorgungspflichtigen Siedlungsabfall. Wir haben seit dem _____ den zu entsorgenden gewerblichen Siedlungsabfall erfasst und kommen auf ein wöchentliches Siedlungsabfallvolumen von _________.

 

Wir beantragen deshalb unter Beachtung des dreiwöchigen Entleerungsabstandes die Reduzierung des Behältervolumens auf _____ Liter.

 

Begründung:

z.B.: Wir verfügen über ein entsprechendes Konzept zur Abfallvermeidung. Die Hersteller unserer Produkte sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle der Wiederverwertung zuzuführen und die Restabfälle zu entsorgen. Unsere Mitarbeiter sind dazu angehalten…

 

Bei unserem Betrieb handelt es sich um einen Bürobetrieb mit geringer Gewerbetätigkeit und einem hohen Anteil an Homeofficearbeitsplätzen…

 

 

Mit freundlichen Grüßen