Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich ist. Können sich die Eltern darüber nicht einigen, kann das Sorgerecht in dieser Angelegenheit einem Elternteil übertragen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 2021, II-1VF 74/21).


Immer wieder ist das Einstellen von Fotos der gemeinsamen Kinder in den sozialen Medien ein Streitfall, vor allem zwischen getrenntlebenden Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben.

Das OLG Düsseldorf hat erneut bekräftigt, dass die Veröffentlichung von Fotos der Kinder von der Zustimmung beider Elternteile abhängig ist. Der Elternteil, der das Foto veröffentlichen will, muss die Zustimmung des anderen einholen. Sollte der eine Elternteil der Veröffentlichung nicht zustimmen, kann diesem Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil teilweise das alleinige Sorgerecht übertragen werden, um den Unterlassungsanspruch außergerichtliche und gerichtliche geltend zu machen.

Das OLG Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die neue Lebensgefährtin des Vaters Fotos seiner Kinder in den sozialen Netzwerken und auf ihrer Website veröffentlicht hat. Der sorgeberechtigte Vater stimmte der Veröffentlichung zu. Die Mutter der Kinder, die ebenfalls das Sorgerecht ausübt, war damit jedoch nicht einverstanden. Die Mutter forderte die Lebensgefährtin des Vaters auf, die Fotos zu löschen. Dem kam die Lebensgefährtin des Vaters nicht nach. Sie stellte weitere Fotos in ihre Social-Media-Accounts ein.

Vor Gericht hatte die Mutter nun Erfolg. Sie erhielt das Sorgerecht für die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin wegen der unerlaubten Veröffentlichung und gewerblichen Verbreitung der Kinderfotos. Eine solche teilweise Übertragung des Sorgerechts sei möglich, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handele.

Die Lebensgefährtin habe die Fotos ohne Zustimmung der Kindesmutter online gestellt. Das Posten der Bilder bei Facebook, Instagram sowie auf der Webseite hätten „schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder“. Der Personenkreis, der die Fotos sehen könne, sei unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung sei kaum kontrollierbar und eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass es dem Kindeswohl am ehesten entspreche, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine Veröffentlichung demjenigen Elternteil zu übertragen, der die weitere Bildverbreitung verhindern wolle – in diesem Fall der Mutter.
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