Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages
Für Unternehmer ist es wichtig, auch im Bereich des Ehevertragsrechts gut informiert zu sein. So ist beim Abschluss von Eheverträgen der Gesichtspunkt einer möglichen Unwirksamkeit eines Ehevertrages im Blick zu behalten. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt klar, dass Eheverträge unter bestimmten Umständen sittenwidrig (§ 138 BGB) sein können. Dies ist insbesondere bei folgenden Punkten der Fall:
Unangemessene Benachteiligung:
Ein Ehevertrag kann sittenwidrig sein, wenn er einen Ehepartner in unzulässiger Weise be-nachteiligt. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn ein Ehepartner auf alle Ansprüche verzichtet, während der andere Ehepartner in einer deutlich stärkeren Position ist.
Fehlende Transparenz:
Wenn ein Ehepartner nicht ausreichend über die wirtschaftlichen Folgen des Vertrages informiert ist oder wenn der Vertrag in einer Weise formuliert ist, die für den benachteiligten Ehepartner unverständlich ist, kann dies zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages führen
Verstoß gegen den Grundgedanken der Ehe:
Eheverträge, die den Charakter der Ehe als Lebensgemeinschaft in Frage stellen oder die ehelichen Pflichten in einer Weise regeln, die gegen die guten Sitten verstößt, können eben-falls als sittenwidrig angesehen werden.
Selbst wenn der Ehevertrag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht sittenwidrig war, könnte im Rahmen der sog. Ausübungskontrolle geprüft werden, ob sich der begünstigte Ehegatte unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf den Vertragsinhalt berufen kann.
Ggf. kann eine Anpassung des Vertrages auf der Grundlage der Regelungen von § 313 BGB zur Störung der Geschäftsgrundlage verlangt werden. Das Familiengericht hat dabei im Rahmen seiner Ausübungskontrolle den Ausgleich etwaiger ehebedingter Nachteile zu berücksich-tigen.
Als Beispiel sei der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 18.06.2024, 2 UF 166/23, erwähnt. In Anwendung der Rechtsprechung des BGH stellte das OLG die Sittenwidrigkeit des Ehever-trages mit sog. Globalverzicht der schwangeren Ehefrau fest.
OLG Zweibrücken, 18.06.2024 – 2 UF 166/23 – Dejure.org
Es ist daher ratsam, einen Ehevertrag sorgfältig zu gestalten und rechtzeitig vor notarieller Unterzeichnung des Vertrages rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die beabsichtigten Vereinbarungen fair und rechtlich wirksam sind. Wir beraten Sie gern hierzu.