Kosten und Gebühren

Grundlage für die Berechnung der Vergütung (Gebühren und Auslagen) ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

Mit der Vergütung werden sowohl die konkrete anwaltliche Tätigkeit als auch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten.

Zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen insbesondere die Aufwendungen für die Unterhaltung des Geschäftsbetriebes wie Miete, Gehälter und Sozialabgaben der Angestellten, Kosten für die Weiterbildung des Personals, Kosten für Büroausstattung und -bedarf (Papier, Formulare, Briefumschläge etc.).

Damit auch diese Kosten abgedeckt werden können, ist es notwendig, mindestens ein Stundenhonorar in Höhe von 250,00 € netto (= 297,50 € brutto) zu erzielen.

Ausgehend von diesem Betrag schließen wir mit den Mandanten eine konkrete Honorar-vereinbarung. Dabei wird den Mandanten bei Mandatsabschluss die voraussichtliche Bearbeitungsdauer für ihr Mandat mitgeteilt, damit sie die Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Vergütung einschätzen können.

Die von Dritten, z. B. einer Rechtsschutzversicherung, zu zahlenden Gebühren werden auf die vereinbarte Vergütung selbstverständlich angerechnet.

Neben den oben genannten allgemeinen Geschäftskosten werden die besonderen Geschäftskosten wie Kosten für die Anfertigung von Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten (Dokumentenpauschale), Entgelte für Post- und Telekommunikations-dienstleistungen, Reisekosten sowie die Umsatzsteuer abgerechnet.

Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG).

Rechtsuchenden, welche die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, kann auf Antrag beim Amtsgericht Beratungshilfe gewährt werden, wenn dem Rechtssuchenden keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im Antragsverfahren umfänglich nachzuweisen.

Das Beratungshilfegesetz sieht in § 8 im Fall der Bewilligung der Beratungshilfe eine Vergütung nach den Gebührentatbeständen 2500 ff des Rechtsberatungsgesetz vor. Demnach bezahlt der Rechtssuchende für eine Beratung 15,00 € und die Staatskasse einen weiteren Betrag in Höhe von 35,00 €. Für eine anwaltliche Beratung (Problemanalyse, Rechtsberatung, Empfehlung zum weiteren Vorgehen), die gewöhnlich zwischen 45 min und 60 min dauert, sowie für die Beantwortung der Nachfragen des Amtsgerichts und die Abrechnung der Beratung bei der Staatskasse erhält der Rechtsanwalt mithin eine Vergütung von insgesamt 50,00 € (netto).

Das bei der Gewährung von Beratungshilfe sehr restriktiv vorgehende Amtsgericht Bernau verlangt zumeist einen erheblichen Begründungsaufwand, damit ein Antrag erfolgreich beschieden wird. Da in unserer Kanzlei zur Deckung ihrer Kosten für jede Beratungsstunde Kosten von 250,00 (netto) anfallen, ist uns eine Beratung von Mandanten, die einen Anspruch nach dem Beratungshilfegesetz haben, leider nicht möglich.

Nach § 3 Abs. 2 BerHG kann die Beratungshilfe auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gern unter post@kanzlei-bernau.de zur Verfügung.