Trinkwasseranschlussbeitragsbescheide des NWA

Verwaltungsgericht Frankfurt/ Oder hebt Trinkwasseranschlussbeitragsbescheide des NWA vom Juni 2015 auf.

Urteile vom 25.01.2019, Az: VG 5 K 1250/15 und VG 5 K 1421/15

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in 16348 Wandlitz, OT Schönwalde. Mit Datum vom 02.Juni 2015 wurde der Kläger durch den Wasser- und Abwasserzweckverband Niederbarnim (NWA) zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag herangezogen. Das Grundstück war bereits im Jahr 1995 an die Trink- und Abwasseranlage angeschlossen worden.

Der NWA, der schon seit dem 26.10.1992 über eine Betragssatzung verfügte, hatte im Rahmen der Rekommunalisierung sämtliche Hauptleitungen in den Gemeinden Basdorf, Klosterfelde, Schönwalde und Wandlitz von der damaligen MWA-GmbH, in welcher der Bestand des ursprünglichen VEB WAB aufgegangen war, aufgrund notariellen Vertrags vom 08. Dezember 1994 mit Wirkung zum 01. Januar 1995 übernommen. Im Jahr 2015 wurde der Kläger dann durch den NWA zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag für den zu diesem Zeitpunkt seit 20 Jahren bestehenden Trinkwasseranschluss herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat in den zitierten Urteilen die Rechtswidrigkeit der Anschlussbeitragsbescheide festgestellt. Die Anwendung der Satzung des NWA über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen vom 12. April 2011 verstoße gegen das Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung. Für das Grundstück des Klägers bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des NWA und der Verband hat bereits in seinen ersten — zwar unwirksamen —- Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Sonst wäre ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen. Soweit der Verband einwendet, erst zu einem späteren Zeitpunkt selbst Eigentum an der Erschließungsanlage erlangt zu haben, kommt es nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts darauf nicht an, da nach der Satzung für die Beitragspflicht lediglich die tatsächliche und rechtliche Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an eine Ver- und Entsorgungsanlage Voraussetzung sei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls im Jahr 2005 die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten. Daran ändere auch der Beitritt der Gemeinde Zerpenschleuse zum NWA nichts, weil durch diesen Beitritt eine neue Versorgungsanlage mit neuer Beitragspflicht nicht entstanden ist, sodass der Klage stattzugeben war.