Betriebsschließungsversicherung
LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11.03.2021, Az: 31 O 29/20

Landgericht Frankfurt/Oder stärkt Schweizer Versicherer Helvetia den Rücken

Das Landgericht Frankfurt/Oder hat die Klage eines regionalen Hotelbetreibers gegen den Schweizer Versicherungskonzern Helvetia auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung zurückgewiesen.

Das SARS-CoV2-Virus sei als Krankheitserreger nicht versichert, weil es zum relevanten Zeitpunkt nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt war. Eine dynamische Verweisung auf alle in das Infektionsschutzgesetz später aufgenommenen Krankheiten enthalten die Versicherungsbedingungen nicht. Die Bezeichnung als „All inclusive“-Versicherung würde auch ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nicht als solche verstehen können. Auch die vereinbarte „Update Garantie“ zur Anpassung von Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers könne nicht als Update-Garantie an geänderte Rechtslagen zugunsten der Versicherungsnehmer verstanden werden.

Schlussendlich kann das Landgericht Frankfurt (Oder) nicht feststellen, dass ein verständiger Versicherungsnehmer annehmen könnte, ein Versicherungskonzern wolle ein unkalkulierbares Risiko eingehen, indem er für alle Krankheiten und Krankheitserreger, die künftig ins IfSG aufgenommen werden, Zahlungsansprüche begründet. Insbesondere der Wille für nicht kalkulierbare Pandemierisiken entstehen zu wollen, lasse sich den Versicherungsbedingungen nicht entnehmen.

Dass die Versicherer über Jahre hinweg kaum Risiken ausgesetzt waren und auch lediglich einen überschaubaren Schließungszeitraum von 30-60 Tagen für nur wenige Gewerbebetriebe im Lebensmittelbereich versichert haben, spielt bei der rechtlichen Bewertung und der Risikoverteilung keine Rolle. Stattdessen wird das eigentlich versicherte Risiko bei Schließung der Betriebsstätte durch das Gesundheitsamt zugunsten der Versicherer auf die Betriebe verlagert. Insgesamt ein Urteil zugunsten des seit Jahren angesammelten Vermögens eines Versicherungskonzerns zu Lasten der regionalen Betriebe, dass durch ein Berufungsverfahren korrigiert werden muss.