LG Cottbus, Beschluss vom 10.09.2021, Az 7 T 59/20
Der Kläger hatte ein Darlehensvertrag, der bereits vollständig getilgt war, widerrufen und den Anspruch der Bank auf Rückzahlung der Darlehensvaluta anerkannt. Er beantragte, nach erklärtem Widerruf in seiner Klage gegen das Bankinstitut, ihm eine „ordentliche“ Abrechnung vorzulegen und festzustellen, dass er nach Rückzahlung der Darlehensvaluta aus dem Darlehensvertrag nichts mehr schulde. Das Interesse des Klägers war letztlich darauf gerichtet, den im widerrufenen Darlehensvertrag vereinbarten Darlehenszins nicht zu zahlen.
Das LG Cottbus hält, anders als das mit der Klage befasste Amtsgericht Cottbus, auch für diesen Fall die Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 10.07.2018, XI ZR 674/16 m. w. N.) für anwendbar, nach der sich der Streitwert eines Klageantrages auf Feststellung, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag rückabzuwickeln ist, nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmens richtet. „Der Wertberechnung ist zugrunde zu legen, dass sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zu erstatten sind. Das gilt auch, soweit der Darlehensnehmer die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB (MünchKommBGB/K.P. Berger, 7. Aufl., § 488 Rn. 42; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 488 Rn. 8) erfüllt hat. Entgegen einer vor allem in jüngster Zeit in der Literatur vertretenen Meinung (Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1095 f., 1099; ähnlich Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1086 f. mit Fn. 33 zu § 3 ZPO; Schnauder, NJW 2015, 2689, 2690, 2692) statuiert § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB keinen gesetzlichen Anspruch, der aus einem mit der Kündigung bzw. dem Laufzeitende entstehenden Abwicklungsverhältnis resultierte (Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 165) und damit außerhalb des Rückgewährschuldverhältnisses stünde.“