Gesundheitsamt Barnim erhält mehrere 1.000 Verwaltungshelfer

Barnims Einrichtungsleiter sind seit 10.11.2020 Verwaltungshelfer des Gesundheitsamtes

Der Landkreis Barnim hat mit Pkt. 2. seiner am 10.11.2020 veröffentlichten Allgemeinverfügung vom 09.11.2020 alle Leiterinnen und Leiter der Schulen, Kindertagesstätten, Kliniken und Einrichtungen im Kreisgebiet zu Verwaltungshelfern ernannt. Diese haben im Namen des Gesundheitsamts für jede Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis eine Mitteilung über deren letzten Kontakt mit einem bestätigten COVID-19 Fall zu erstellen, wenn dem Verwaltungshelfer ein solcher Kontakt bekannt wird. Diese Mitteilung ist dann gegenüber der betroffenen Person auszusprechen.
Diese Mitteilung hat nach der Allgemeinverfügung vom 09.11.2020 sofort freiheitseinschränkende Wirkung, weil sich die Person umgehend in Isolation zu begeben hat.

Was ist jetzt zu tun?

  1. Sie stellen fest, ob Sie „LeiterIn einer Einrichtung im Kreisgebiet“ sind. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine öffentliche oder private Einrichtung handelt
  2. Sie stellen fest, ob Ihnen ein Kontakt einer Person zu einer Person mit festgestellter CORVID-19 Infektion bekannt ist.
  3. Gegenüber Mitarbeitern, die gerade nicht benötigt werden, hinterfragen Sie dies eindringlich, gegenüber wichtigen Mitarbeitern der Konkurrenz ebenfalls.
  4. Wird Ihnen ein Kontaktfall bekannt, nehmen Sie die Allgemeinverfügung in die Hand und sprechen in der Funktion als Verwaltungshelfer des Gesundheitsamtes die Mitteilung nach Nr. 1a der Allgemeinverfügung aus. Bitte nicht vergessen, die betroffene Person sofort in die Isolation zu schicken und auf die Isolationsregeln der Allgemeinverfügung hinzuweisen.
  5. Sollte die betroffene Person sich verweigern, bringen Sie diese nach Nr. 6 der Allgemeinverfügung zwangsweise im Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise unter. (falls Sie einen Keller nutzen, sollte dieser zur Insolation geeignet sein)
  6. Handelt es sich bei der betroffenen Person um eine(n) MitarbeiterIn Ihrer Einrichtung, wenden Sie sich unter Vorlage der Allgemeinverfügung an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, um für den Ausfall des Mitarbeitenden die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu erhalten.

Falls Sie selbst als betroffene Person eine solche Mitteilung erhalten sollten, begeben Sie sich in freiwillige Isolation und rufen einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens an. Sie können auch bereits jetzt Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung einlegen. Ein Muster finden Sie hier: