Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung A) im Zeitraum 2008 bis 2020 weit überwiegend verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18 die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A für den Zeitraum 2008 bis 2020 im Wesentlichen für verfassungswidrig erklärt.
Die Pressemitteilung des BVerfG Nr. 105/2025 vom 19.11.25 fasst die wesentlichen Punkte des Beschlusses wie folgt zusammen:
Ausgangspunkt ist das sog. Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG. Dieses verlangt, dass Beamte eine amtsangemessene Besoldung zu erhalten haben, die dauerhaft der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Verhältnisse entspricht. In der Mehrzahl der geprüften Besoldungsgruppen wurde diese Anforderung verletzt.
Drei-Stufen-Prüfung: Das Gericht nahm die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung in drei Stufen vor:
1) Mindestbesoldung: Die Besoldung muss einen ausreichenden Abstand zur Armuts-risiko-Schwelle bieten.
2) Fortlaufende Anpassung (Fortschreibung): Die Besoldung muss regelmäßig an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Lebensstandard angepasst werden. Hier prüfte das Gericht in zwei Stufen
a) mittels Vergleich der Besoldung mit drei Wirtschaftsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, Basisjahr 1996), wobei eine Abweichung von mindestens 5 % zu einer der drei Größen als Indiz für die Missachtung des Alimentationsprinzips gilt; Prüfung der Verstöße gegen das Abstandsgebot zwischen Besoldungsgruppen – direkt oder indirekt;
b) in der Prüfungsstufe 2 wertet das Gericht die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe zusammen mit weiteren Kriterien aus: bei mindestens zwei erfüllten Parametern → Vermutung verfassungswidriger Unterbesoldung; kein Parameter erfüllt → angemessene Besoldung wird vermutet. Ein erfüllter Parameter erfordert eine besonders gründliche Würdigung der ersten Stufe.
3) Einzelfallprüfung: Falls eine der ersten Stufen verletzt ist, prüft das Gericht, ob dafür eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Ausnahme besteht.
Ergebnis der Prüfung der dem BVerfG vorgelegten Fälle:
Rund 95% der geprüften Besoldungsgruppen in Berlin wurden als verfassungswidrig bewertet. Dem Gesetzgeber des Landes Berlin wurde vom BVerfG aufgegeben, bis zum 31. März 2027 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen.
Rechtsfolgen für Ihre Ansprüche: In der Praxis bedeutet dies, dass Betroffene mit einer Nachbesoldung rechnen können – also einer Erhöhung ihrer bisherigen Bezüge, falls deren Besoldung unterhalb der verfassungsrechtlich geforderten Grenze lag und das Gericht dies als Verletzung des Alimentationsprinzips bewertet hat. Die konkrete Höhe hängt von der jeweiligen Besoldungsgruppe, dem Zeitraum und den individuellen Besoldungsbescheiden ab.
Allerdings weist das BVerfG in Randnummer 161 seines Beschlusses auf Folgendes hin:
„Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat eine verfassungskonforme Regelung innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist zu treffen. Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird.“
Für die von unserer Kanzlei in dieser Angelegenheit vertretenen Mandanten werden wir die Prüfung zur Verletzung des Alimentationsprinzips auf Grundlage des o.g. Beschlusses des BVerfG sowie der vom BVerfG in Tabelle 9, Rn. 159, gegebenen Übersicht vornehmen und diese bis zur erfolgten Nachzahlung weiter begleiten.
Potentielle Mandanten, die sich „zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben“, begleiten wir gern bis zur erfolgten Nachbesoldung. Hierzu prüfen wir Ihre individuellen Unterlagen für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2020.
