Zahlung der Hausratsversicherung bei Einbrauchsdiebstahl: Was muss ich als Vermieter wann und wem melden?

Urteil des Landgerichtes Berlin vom 08.12.2021 – Aktenzeichen 23 O 123/21

Versicherungsnehmer verletzt Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Hausratversicherer, beim Einbruchdiebstahl wenn er zur Vereinfachung ungenaue Angaben zur Eigentümerstellung der gestohlenen Gegenstände macht (hier Eigentümerstellung von Familienmitgliedern). Zudem muss er den Nachweis gegenüber dem Hausratversicherer führen, dass die gestohlenen Gegenstände vor dem Einbruch vorhanden und dann verschwunden waren.

Sachverhalt: Vorliegend streiten die Parteien über die Zahlung aus einer Hausratversicherung, wegen eines Einbruches in das Haus der Klägerin. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, auch nach anwaltlichen Schreiben der Klägerin. Die Beklagte behauptet, die Klägerin wohne bereits seit 2 Jahren nicht mehr im vorliegenden Gebäude und beruft sich diesbezüglich auf Ziffer 23.1 VHB 2012 sowie auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles durch die Angaben zum Wohnort und zu der Eigentümerstellung an den Gegenständen, deren Abhandenkommen die Klägerin behauptet. Die Klägerin hätte nicht richtig angegeben, dass sich einzelnen Gegenstände nicht in ihrem persönlichen Eigentum, sondern im Eigentum einzelner Familienmitglieder befunden hätten.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte aus § 1 VVG, Ziffer 4.1, 2. Spiegelstrich, 6.1.1 und 11.1 der AVB i.V.m. dem Versicherungsschein.

Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend das Einfamilienhaus, in welches eingebrochen wurde, wegen des zwischen den Parteien strittigen Wohnungswechsels, überhaupt noch versicherter Ort im Rahmen der streitgegenständlichen Versicherung ist.

Die Klägerin ist jedenfalls für das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls beweisfällig geblieben. Darüber hinaus ist die Beklagte wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei

  1. Die Klägerin ist für das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls beweisfällig. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben dem Vorliegen von Einbruchsspuren, dass zuvor am Tatort vorhandene Sachen nun unauffindbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2006, IV ZR 130/05). Dass unbekannte Täter durch die Terrassenflügeltür in das Einfamilienhaus an der …straße eingebrochen sind, ist unstreitig. Die Klägerin ist allerdings beweisfällig dafür, dass die vermeintlich gestohlenen Gegenstände vor dem Einbruch dort vorhanden waren und danach nicht mehr.
  2. Die Beklagte ist darüber hinaus ohnehin leistungsfrei gemäß Ziffer 20.2.1 AVB.

Nach Ziffer 20.1.7 der AVB oblag es der Klägerin, die Fragen der Beklagten wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Diese Aufklärungsobliegenheit hat die Klägerin jedenfalls verletzt, indem sie unter Ziffer 6 der Schadenanzeige sich als Eigentümerin der abhanden gekommenen Gegenstände angab. Dies trifft selbst nach ihrem eigenen Vortrag für keinen einzigen der abhanden gekommenen Gegenstände zu, ist also objektiv falsch.

Die Klägerin hat ihre Aufklärungsobliegenheit auch arglistig verletzt. Der Kausalitätsgegenbeweis ist nach Ziffer 20.2.2 der AKB (oder auch § 28 Abs. 3 S. 2 VVG) ausgeschlossen.

Arglist ist eine qualifizierte Form des Vorsatzes, die zusätzlich zum Vorsatz bezüglich der Verletzung der Obliegenheit mindestens bedingten Vorsatz bezüglich einer für den Versicherer nachteiligen Auswirkung der Obliegenheitsverletzung. Ein in diesem Sinne gegen die Interessen des Versicherers gerichteter Zweck setzt nicht voraus, dass sich der Versicherungsnehmer mit der Obliegenheitsverletzung einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschaffen will. Es genügt, dass er einen Nachteil für den Versicherer bezweckt oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, der nach dem Schutzzweck der Obliegenheit vermieden werden soll. Arglist kann deshalb auch dann vorliegen, wenn mit der Täuschung berechtigte Ansprüche nur schneller oder einfacher durchgesetzt werden sollen (vgl. zu alledem Wandt, in: MüKo zum VVG, 3. Auflage 2022, § 28 VVG, Rn. 310 m.w.N.).