Wieder ein Montagsauto?
Urteil des Landgerichtes Berlin vom 09.08.2024 (Az: 15 O 496/22)
Beim Gebrauchtwagenkauf ist es ratsam sehr genau hinzuschauen für welches Fahrzeug man sich letztendlich entscheidet. Denn ist der PKW einmal gekauft, stellt es sich, auch bei sich wiederholenden Fehlern, als schwerer heraus als gedacht vom Kaufvertrag zurückzutreten.
So auch im hiesigen Fall, indem der Kläger nach dem Kauf seines gebrauchten PKW´s wiederholt Fehler bezüglich seiner Motorkontrollleuchte, dem Anzeigedisplay sowie dem dazugehörigen Apple CarPlay feststellen musste. Auf Grund dessen erklärte der Kläger am 01.10.2024 gegenüber der Beklagten, nicht weiter am Kaufvertrag festhalten zu wollen. Er forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges an ihn zurück zu zahlen.
Den Rücktritt erklärte das Landgericht Berlin allerdings für unwirksam, da kein rechtfertigender Sachmangel vorliegt, die Mängel die aufgetreten sind, hätten zudem schon beim Gefahrübergang vorgelegen haben müssen. Außerdem hätte er für einen wirksamen Rücktritt, der Beklagten, eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Dies wäre nur dann entbehrlich, wenn dem Kläger weitere Nacherfüllungsversuche nicht mehr zumutbar gewesen wären. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn es sich um ein „Montagsauto“ handelt, dies ist allerdings nicht gegeben. Denn ein Montagsauto ist erst dann als ein solches zu qualifizieren, „…wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln – namentlich auf schlechter Verarbeitung – beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. {…} Entscheidend ist dabei letztlich, ob bei verständiger Sicht des Käufers, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeuges durch die zutage getretene Fehleranfälligkeit ernsthaft erschüttert worden ist. {…} (BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 — VIII ZR 140/12 —, Rn. 28, juris)
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Montagsauto vorliegt ist insbesondere auch, ob die Vielzahl an Mängeln zeitnah zum Gefahrübergang auftreten.“ Allein die Probleme mit der Motorkontrollleuchte, welches maßgeblich für den Rücktritt werden sollte, reichen nicht als Begründung für das Vorliegen eines Montagsfahrzeuges aus. Ein dreimaliges zeitnahes Problem, dass allerdings behoben wurde und auf dessen Nacherfüllung der Kläger sich einließ reicht nicht aus.
Für ein Montagsauto sind also weitreichende Fehlfunktionen erforderlich, die erhebliche Zweifel an der Qualität des Fahrzeuges zulassen. Ist dies nicht der Fall fehlt die Qualifikation für ein sogenanntes „Montagsauto“, dann müssen im besten Fall andere Rücktrittsgründe her.