Wichtige Gesetzesänderung: Neue Pflichten bei Immobilientransaktionen ab 2025

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die novellierte Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien). Sie verschärft die Anforderungen an Immobilientransaktionen und konkretisiert die Meldepflichten für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und andere Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes.

Was ändert sich konkret?

  • Barzahlungsverbot bei Immobilienkäufen: Nach § 16a Abs. 1 Satz 3 GwG ist die Gegenleistung nur noch per Überweisung, Scheck oder über ein Notar-Anderkonto zulässig. Zahlungen in bar, Kryptowährungen oder Edelmetallen sind nicht erlaubt – auch nicht teilweise.
  • Besonderheit: Wird trotzdem in bar, mit Gold, Platin, Edelsteinen oder Kryptowerten gezahlt, kann der Leistende die Zahlung zurückfordern, obwohl sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. § 16a Abs. 1 Satz 3 GwG schließt ausdrücklich die Anwendung von § 817 Satz 2 BGB aus – ein bemerkenswerter Systembruch zugunsten des Käuferschutzes.
  • Neue Meldepflichten: u. a. wenn keine ausreichenden Nachweise über die Zahlungsart vorliegen oder Vertragsgestaltungen eine Umgehung des Verbots vermuten lassen.
  • Erhöhung des Schwellenwerts für Vorabzahlungen auf 20.000 €, um risikoarme Fälle von der Meldepflicht auszunehmen.
  • Präzisere Regelungen bei auffälligen Preisabweichungen und Drittzahlungen.

Was bedeutet das für Sie?
Immobilientransaktionen müssen künftig noch sorgfältiger strukturiert werden. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Kaufverträgen und der Einhaltung der neuen Vorgaben – insbesondere im Hinblick auf das Barzahlungsverbot und die damit verbundenen Nachweispflichten.

Wichtig: Keine Meldepflicht für Rechtsanwälte besteht, wenn das Mandat ausschließlich der rechtlichen Beratung zu Geldwäschethemen dient – insbesondere im Rahmen der präventiven Compliance-Beratung.

Bei Fragen oder Unsicherheiten rund um Ihren Immobilienkauf – sprechen Sie uns an.