VORSICHT beim Gebrauchtkauf! – Gewährleistungsansprüche stark eingeschränkt
Urteil vom LG Frankfurt (Oder) – Aktenzeichen: 12 O 174/24
Sollte die gekaufte Sache einen Sachmangel aufweisen, so hat der Käufer das Recht Nacherfüllung zu verlangen oder bei dessen Nichterfolg vom Kaufvertrag zurücktreten. Was aber, wenn der Verkäufer die Mängelgewährleistungsrechte vorher nach §444 BGB ausgeschlossen hat und sich auf diesen Ausschluss im Nachhinein beruft? Der Käufer kann sich in diesem Falle nur noch auf seine Rechte berufen, wenn ihm der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder der Käufer eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hatte. Wie eng sind diese Bedingungen auszulegen und wann liegt überhaupt Arglistigkeit oder Garantieübernahme vor? Mit diesem Streit befasste sich nun das LG Frankfurt (Oder).
- Garantieübernahme
Laut dem BGH setzt die Übernahme der Garantie voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen ((BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06). Da, bei Bejahung dieser Garantieübernahme weitreichende Rechtsfolgen eintreten, sollte die Annahme einer stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht nur zurückhaltend erfolgen. Gerade beim privaten Kauf kann der Käufer sich nicht auf die besondere Erfahrung und Sachkunde verlassen, wie er sie vielleicht beim Händler erwarten würde. Vielmehr stehen die Interessen des Käufers eins zu eins der des Verkäufers gegenüber, der für nicht mehr als das einstehen muss, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen mag (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2009 – 28 U 42/09 unter Verweis auf BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06).
Gerade bei der Verwendung von Formulierungen wie „soweit bekannt“ oder „Nach meiner Kenntnis“ geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Verkäufer eben gerade nicht für seine abgegebene Erklärung einstehen möchte.
- Arglistiges Verschweigen
Der Verkäufer könnte den Mangel auch arglistig verschwiegen haben. Auch in diesem Fall würden die Folgen der Mängelgewährhaftung greifen, obwohl der Käufer diese vorher gem. §444 BGB ausgeschlossen hat. Für das Vorliegen eines solch arglistigen Verschweigens muss der Verkäufer den konkreten Mangel kennen oder zumindest im Rahmen des bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2021 – V ZR 24/20).
Beim Urteil des Landgerichts, ging es um Mängel an einem Pferdeanhänger, konkreter bzgl. der Vorbesitzeranzahl und sonstiger Mängel, welche die Fahrtüchtigkeit des Hängers deutlich einschränkten. Hierbei handelte es sich um einen Anhänger der zuvor in Besitz eines Vermieters stand, hierbei sei es schließlich unerheblich wie viele Besitzer tatsächlich vorher im Besitz des Hängers waren, weil allein in der Vermietungszeit von einer erheblichen Nutzerzahl ausgegangen werden muss. Die Verkäuferin habe den Mangel aber auch gerade nicht arglistig verschwiegen. „Nur weil für die Beklagte eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde, muss sie zudem nicht billigend in Kauf genommen und verschwiegen haben, dass es 7 Vorbesitzer waren.“, führt das Landgericht aus.
Mithin wird anhand des Urteils deutlich, wie schwierig und voraussetzungsbedingt das Aufweisen eines Arglistigen Verschweigens oder einer Garantieübernahme ist. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann das Vorliegen jener bejaht werden. Also sollte man beim Privatkauf lieber schon vorher genau auf den Kaufgegenstand und die Vertragsbedingungen mit seinem Gegenüber achten, denn ist der Kauf einmal abgeschlossen können auftretende Mängel nur schwer erstattet werden.