Unterschrift oder Paraphe? zur Unterzeichnung der arbeitsrechtlichen Kündigung

„Unterschrift oder Paraphe“ zur Unterzeichnung der arbeitsrechtlichen Kündigung

Urteil des Arbeitsgerichtes Neuruppin vom 31.03.2024 Az 5Ca1232/23

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Die Beklagte, also die Arbeitgeberin, die regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer*innen beschäftigte, kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 12.01.2021 ordentlich.

Strittig war die Formwirksamkeit der Kündigung im Sinne des §623 BGB. Die Kündigung sei nach Ansicht des Klägers unleserlich, stark verschliffen bis hin zur Unterschrift dem Geschäftsführer der Beklagten nicht zuzuordnen.

In seinem Urteil setzt sich das ArbGer Neuruppin mit der Frage auseinander, ob ein Handzeichen als Unterschrift dem, Schriftformerfordernis einer arbeitsrechtlichen Kündigung entspricht. Durch die in §126 I geforderte eigenhändige Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stelle eine unzweideutige Verbindung zwischen Erklärung und Erklärendem her. Der Aussteller soll über die Unterschrift lediglich identifiziert werden können, sodass der Empfänger über die Möglichkeit verfügt zu überprüfen wer sie abgegeben hat und ob sie echt ist. Genügend ist ein die Identität des Erklärenden ausreichend gekennzeichneter Schriftzug, der individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, um dessen Nachahmung zu erschweren. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen lassen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, auch wenn er flüchtig niedergelegt ist und von einem starken Abschweifungsprozess gezeichnet. Eine Unterschrift ist eindeutig von einer bewussten und gewollten Namensabkürzung zu unterscheiden. In §126 I BGB wird zwischen Namensunterschrift und einem Handzeichen unterscheiden. Jenes Handzeichen wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung. Im vorliegenden Fall kam das Gericht nach einem Vergleich mit vorgelegten Ausweiskopien des Geschäftsführers zu dem Schluss, dass der Unterzeichner zweifelsfrei zu identifizieren ist.