Schenkungssteuer bei Pauschalabfindung im Ehevertrag – BFH-Urteil vom 09.04.2025, BFH II R 48/21

Der BFH (Bundesfinanzhof) beurteilt in seiner Entscheidung die Übertragung eines Grundstücks als Ausgleich für einen notariellen Verzicht auf ehevertragliche Ansprüche auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung als eine freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), die der Schenkungsteuer unterliegt.

Wird im Ehevertrag nicht festgehalten, dass die Vermögensübertragung erst im Fall der Scheidung erfolgt und wird womöglich auch der Vermögenstransfer vorab veranlasst, wird der o.g. Verzicht nicht als adäquate Gegenleistung (§ 7 Abs. 3 ErbStG) angesehen, in deren Folge Schenkungsteuer anfällt.

Bei dieser sog. Pauschalabfindung (im Gegensatz zur sog. Bedarfsabfindung) fällt insofern Schenkungssteuer an.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

Mit notariellem Ehevertrag schlossen künftige Eheleute nacheheliche Ansprüche (auf Zuge-winn, Unterhalt, aus Hausratsteilung) aus, verzichteten auf diese wechselseitig. Der zukünftige Ehemann verpflichtete sich, als Ausgleich für den o.g. Verzicht ein Hausgrundstück auf die zukünftige Ehefrau zu übertragen und eine ggf. anfallende Schenkungsteuer zu übernehmen. Die Grundstücksübertragung wurde nach der Eheschließung veranlasst. Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungssteuer fest, gegen die sich der Ehemann erfolglos zu wehren versuchte.

Schenkungssteuerliche Einordnung:

Der BFH bewertete die Übertragung des Grundstücks als objektiv unentgeltlich i.S.v. § 7 Abs. 3 ErbStG, da die Gegenleistungen (der Verzicht auf etwaige Ansprüche) nicht bewertbar ist. Denn vor der Ehe weiß man eben nicht, ob eine Ehe geschieden wird und ob und in welcher Höhe überhaupt etwaige Ausgleichsansprüche entstehen.

Zur Vermeidung einer Schenkungssteuer ist demnach der Unterscheidung zwischen Pauschal- und Bedarfsabfindung in einem Ehevertrag besondere Aufmerksamkeit zu schenken:

Bedingungslose Pauschalabfindung:

Diese ist anzunehmen, wenn in einem Ehevertrag ein Vermögenstransfer (z.B. Übertragung Grundstück) vor der Eheschließung vereinbart und ohne die Bedingung der „Scheidung“ übertragen wird.

Der Verzicht auf etwaige ehevertragliche Ansprüche ist insofern mangels einer Bewert-barkeit keine Gegenleistung i.S.v. § 7 Abs. 3 ErbStG, die einen Vermögenstransfer steuerfrei machen würde. Es fällt die Schenkungssteuer an.

Bedarfsabfindung:

Im Ehevertrag wird Rahmen eines sog. Scheidungsfolgen-Pakets zwischen den Eheleuten vereinbart, dass die Zahlung von etwaigen Ausgleichsbeträgen erst mit der rechtskräftigen Ehescheidung fällig wird. In diesem Fall gilt die Regelung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wonach die Zahlung bzw. der Vermögenstransfer dann eben nicht unentgeltlich erfolgt. Es fällt keine Schenkungssteuer an.

Konsequenzen für die Gestaltungspraxis:

Um Schenkungsteuer zu vermeiden, muss die Leistung an den Bedarf, also den Fall der Scheidung, konditioniert sein. Sofortige Vermögenstransfers sollten vermieden werden, um eine Besteuerung als freigebige Zuwendung zu verhindern.

Praktische Bedeutung:

Um eine unnötige Steuerlast für unsere Mandanten zu vermeiden, ist die genaue Gestaltung oder auch Prüfung von Eheverträgen unabdingbar.