Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen bei Unternehmern
Der BGH hatte in dem aktuellen Beschluss darüber zu entscheiden, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin durch einen Ehevertrag wirksam ausgeschlossen worden ist.
Der Entscheidung lag ein im Jahr 2010 geschlossener notarieller Ehevertrag von unternehmerisch tätigen Beteiligten zugrunde. In diesem vereinbarten sie Gütertrennung und schlossen somit die Durchführung des Zugewinnausgleichs aus. Gleichwohl beantragte die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund den Zugewinnausgleich durchzuführen.
Der Antragsteller ist Gesellschafter mehrerer Familienunternehmen und aufgrund der Gesellschaftsverträge dieser Unternehmen verpflichtet gewesen, mit dem Ehegatten Gütertrennung zu vereinbaren, was auch veranlasst wurde.
Zum Versorgungsausgleich wurde keine Regelung getroffen, aber gegenseitig auf gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte verzichtet. Der Vertrag enthielt zudem eine salvatorische Klausel.
Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor. Der Ehescheidungsantrag wurde in 03/2021 der Antragsgegnerin zugestellt.
Entscheidung des BGH
Der Ehevertrag hielt nach Prüfung der Inhaltskontrolle gemäß § 138 BGB durch den BGH stand. Dieser Bestätigte die Rechtsprechung der Vorinstanz. Die Prüfung ergab, dass der Zugewinnausgleich zugunsten der Antragsgegnerin durch den Ehevertrag der Beteiligten wirksam ausgeschlossen worden war.
So sei die Vereinbarung der Gütertrennung als Wahlgüterstand grundsätzlich zulässig. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle habe der Tatrichter zu prüfen, „ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt“, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegen könnte.
Bereits in seiner Entscheidung vom 15.03.2017, XII ZB 109/16, FamRZ 2017, 884, hatte der BGH anerkannt, dass für den erwerbstätigen Unternehmer-Ehegatte ein überwiegendes legitimes Interesse besteht, das Betriebsvermögen vor Zugriffen des Ehegatten zu schützen.
Zudem wies der BGH darauf hin, dass eine spätere gerichtliche Anpassung des Ehevertrages im Wege der Ausübungskontrolle nur in Ausnahmefällten möglich ist.
In den abzuschließenden Eheverträgen in insofern ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob Klauseln in den Gesellschaftsverträgen zur Gütertrennung bestehen und wie diese wirksam in den Ehevertrag aufgenommen werden können.
Bei Unternehmer-Ehen ist zudem eine sorgfältige, individuell abgestimmte Gestaltung von Güterständen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen sinnvoll.
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BGH, Beschluss vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24
