Verpflichtung des Bauträgers zur Herstellung einer eigenen Abwasserabführung des Bauobjektes zur Kanalisation

Urteil des Landgerichts Berlin – Aktenzeichen: 14 O 113/18

Entscheidungsdatum: 29.08.2019

Verfügt das Grundstück über einen direkten Zugang Anliegerstraße, in der sich die öffentliche Kanalisation befindet, stellt der indirekte Abwasseranschluss über das Nachbargrundstück einen Mangel dar.


Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Die Parteien schlossen im Jahr 2016 einen Bauträgervertrag. Dieser sah einen Sicherheitseinbehalt für etwaige Mängel in Höhe von 5 % der Kaufsumme zugunsten des Käufers (Beklagte) vor. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens verlangte der Bauträger (Kläger) die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts, da der Vertrag vollständig erfüllt sei.

Die Beklagten verweigerten die Auszahlung, weil die Abwasserleitung nicht direkt zur Straße hin an die dort verlaufende Kanalisation angeschlossen wurde, sondern über die auf dem Nachbargrundstück befindliche, gemeinsam genutzte Hebeanlage.

Das Landgericht wies die Klage des Bauträgers auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts ab. Es besteht ein Zurückbehaltungsrecht der Bauherren, weil der Verlauf der Abwasserleitung über das Nachbargrundstück einen wesentlichen Mangel darstellt, wenn eine direkte Anschlussmöglichkeit besteht und sich im Bauträgervertrag kein Hinweis auf einen indirekten Anschluss findet.

Dieser Mangel ist wesentlich, wenn der Verlauf der Leitung nicht grundbuchrechtlich abgesichert ist und auch keine Einigung zwischen den Nachbarn über Zutrittsrechte, Kosten usw. getroffen wurde. Die Beklagten sind bei einem solchen Verlauf darauf angewiesen, dass der Nachbar die Mitbenutzung der Hebeanlage duldet, ohne dass sie einen Anspruch darauf haben.