Vermittlungsgebührenvereinbarung bei Nettopolicen ist kein Teilzahlungsgeschäft
Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 07.01.2020 – Aktenzeichen: 10 C 200/19
Die Parteien stritten um die Zahlung von Handelsmaklerprovisionen nach Kündigung des Hauptvertrags. Die Klägerin schloss mit der Beklagten, einer Verbraucherin, am 04.05.2004 einen Vermittlungsgebührenvertrag über die Vermittlung einer Fondspolice. Dabei handelte es sich um eine so genannte Nettopolice, d.h. in den von der Beklagten zu zahlenden monatlichen Prämien waren keine Provisionsanteile für die Vermittlung enthalten. Für die Vermittlungsprovision wurde zwischen den Parteien eine gesondert VermittIungsgebührenvereinbarung abgeschlossen. Die Vermittlungsgebührenvereinbarung, die mit Abschluss des vermittelten Fondsbeteiligungsvertrages am 01.06.2004 zustande kam, enthielt eine in 36 Raten zu zahlende Provision. Auf die Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 04.05.2004 zahlte die Beklagte für die Monate Juni 2004 bis März 2005 10 Raten. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Der Versicherungsvertrag wurde im Juni 2005 gekündigt.
Das Amtsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Provisionsanspruch gemäß §§ 389, 652 Abs. 1 S. 1 BGB, 93 Abs. 1 HGB i.V.m. der Vermittlungsgebührenvereinbarung aufgrund der wirksamen Einrede der Verjährung und des erklärten Widerruf zurückgewiesen Zwar ist der spätere Wegfall des Hauptvertrages durch Kündigung unschädlich für einen Zahlungsanspruch aus der Vergütungsvereinbarung, denn mit dem Abschluss des Hauptvertrages hat der Makler seine vergütungspflichtige Leistung in vollem Umfang erbracht. Die Kündigung des Versicherungsvertrages stellt daher nicht die verdiente Provision in Frage.
„Allerdings hat die Beklagte vorliegend die Einrede der Verjährung gemäß §§ 195, 189 BGB wirksam erhoben. Die Verjährung der letzten Rate trat mit Ablauf des 31.12.2010 ein. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2007, da die Zahlung einer monatlichen Rate über einen Zeitraum von 36 Monaten vereinbart und die 1. Rate am 01.06.2004 fällig war.
Die Regelung des §§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB alter Fassung zur Hemmung der Verjährung ist hier nicht heranzuziehen, denn bei der Vermittlungsgebührenvereinbarung handelt es sich nicht um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 501 BGB alter Fassung. Denn unter einem TeilzahIungsgeschäft versteht man Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben und dem Verbraucher gegen einen entsprechenden Aufschlag das Recht einräumt, das Entgelt ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt als dem gesetzlichen Zahlungstermin zu richten. Gemäß der Vermittlungsgebührenvereinbarung wurde vorliegend ein Zahlungsaufschub vereinbart, da die Vermittlungsgebühr gemäß § 652 BGB sofort fällig gewesen wäre, jedoch war der Zahlungsaufschub nicht entgeltlich. Dafür spricht auch nicht, als der vereinbarte Teilzahlungspreis höher war, als der alternative Barzahlungspreis, vielmehr ist darin eine Rabattierung des Entgeltanspruchs im Falle einer Barzahlung zu sehen. Dies folgt aus der offengelegten Berechnung der Zahlungsbeiträge, welche im Vermittlungsgebührenvereinbarungformular .. zugrundegelegt worden ist.
Dieses Vorgehen entspricht dem eines Kaufmanns bei der Einräumung eines Skontos, welcher ebenfalls vom regulären Preis abgezogen wird (vergleiche AG Berlin-Wedding, Urteil vom 21. Juli 2017, Az. 20 C 66/17).