Urteil vom 16.12.2021 zur ordnungsgemäßen Übergabe von Wohnungen

Anwesenheit beider Mietparteien bei Wohnungsübergabe ist nicht Voraussetzung für die ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung

Amtsgericht Schwedt/Oder AZ: 3 C252/18 vom 16.12.2021

Die Mietparteien stritten über Ansprüche aus dem Wohnungsmietverhältnis.

Dabei war insbesondere die Frage zu klären, welche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Wohnungsübergabe gegeben sein müssen.

Die Mieterin hatte das Mietverhältnis fristgemäß gekündigt. Die Wohnungsschlüssel wurden dem Vermieter allerdings erst einen Monat nach dem Kündigungstermin ausgehändigt. Die gemieteten Räume waren geräumt, mit Ausnahme des Kellers. Eine Wohnungsübergabe in Anwesenheit beider Mietparteien fand nicht statt.

Die Vermieterpartei ging davon aus, dass die Wohnungsübergabe nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da hierfür eine persönliche Übergabe notwendig gewesen wäre.

Diese Auffassung hat das Gericht nicht geteilt und führte hierzu im Wesentlichen aus:  Unabdingbarer Bestandteil der Wohnungsübergabe ist allein, dass der Vermieter die Verfügungsgewalt über die Mieträume zurückerlangt. Dies ist durch die Rückgabe der Schlüssel geschehen. Ein Anspruch auf Wohnungsübergabe in Anwesenheit beider Mietparteien besteht nicht. Die Anwesenheit beider Mietparteien ist insbesondere nicht Voraussetzung für die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache.

Die nicht vollständige Räumung des Kellers berechtigt ebenfalls dann nicht zur Verweigerung der Rücknahme der Mietsache, wenn die Beseitigung der zurückgelassenen Gegenstände ohne großen Aufwand für die Vermieterseite möglich ist.

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