Streulichteinfall bei Rollläden

Streulichteinfall bei Rollläden ist kein Mangel. Die Erheblichkeit eines Mangels ist dabei im Regelfall dann zu bejahen, wenn die Kosten der Beseitigung mindestens 5 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachen.

Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts – Aktenzeichen: 12U 185/17
– Vorinstanz Landgericht Frankfurt (Oder) – Aktenzeichen: 13 O 93/17 –

Entscheidungsdatum: 03.09.2018

Das Brandenburgisches Oberlandesgericht hat die Berufung einer Klägerin, die mit ihrer Klage den Rückbau von Rollläden wegen Streulichteinfalls in die an einer Bundesstraße gelegenen Wohnung erreichen wollte, mit nachfolgender Begründung zurückgewiesen:

  1. Bei dem Auftrag, Rollläden zu liefern und zu montieren handelt es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. „Bei der Abgrenzung eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung von einem Werkvertrag ist auf den Schwerpunkt des Vertrages abzustellen, insbesondere auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Montage und Lieferung sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Vertragsgegenstandes (BGH NJW-RR 2004, S. 850; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, S. 564; Beckmann in Staudinger, BGB, Kommentar, 13. Aufl., Vorb. zu 55 433 ff, Rn. 172; Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aqu.‚ Vor 5 433, Rn. 16).“ Die Klägerin habe acht handelsübliche und standardisierte Vorbaurollläden erworben, lediglich die Montage erfolgte individualisiert. Auch wertmäßig liege der Schwerpunkt bei dem Erwerb der Rollläden, deren Wert mehr als das Siebenfache des Wertes der Montageleistungen ausmacht. Danach sei lediglich eine untergeordnete Montagepflicht festzustellen und der Vertrag als Kaufvertrag einzuordnen.
  2. Ohne besondere Vereinbarung könne eine Schall- und Lichtundurchlässigkeit nicht verlangt werden. In den technischen Regelungen (DIN-Normen) werde der Lichtdurchtritt an den Aufstandsflächen der Fensterbänke nicht geregelt. Nach Feststellungen des Sachverständigen können Rollläden nicht zu einer Verdunkelung der Räume, sondern lediglich zu einer Abdunkelung führen. Die Technische Richtlinie „TR 121 Rollläden“ des Bundesverbandes Rollladen und Sonnenschutz e. V. sind hier als technische Richtlinie zu beachten. Diese lasse Streulichteinfall im Bereich der Stabverbindungen, der seitlichen Führungen und des oberen und unteren Abschlusses zu. Es müssen jedoch die Verarbeitungsvorschriften des jeweiligen Stabherstellers bezüglich der zu verwendenden Führungsschienen und einzuhaltenden Abzugsmaße beachtet werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben hatte der Sachverständige in zu entscheidenden Fall weitgehend festgestellt. Zwar komme es zu einem seitlichen Streulichteinfall und zu Lichtreflexionen über die seitlichen Öffnungen. Wegen des Arbeitens des verwendeten Materials der Rollläden und der Führungsschienen sei es nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen jedoch erforderlich, dass ein gewisser Spielraum der Rollläden in der Führungsschiene gegeben ist.
  3. Bei Vorliegen lediglich geringer Mängel sei ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. „Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der vor allem der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2014, S. 3229; NJW 2013, S. 1365; Grüneberg in Palandt, BGB‚ Kommentar. 77 Aufl., 5 323, Rn. 32). Die Erheblichkeit eines Mangels ist dabei im Regelfall dann zu bejahen, wenn die Kosten der Beseitigung mindestens 5 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachen (BGH NJW 2014, a. a. 0.; Grüneberg, a. a. 0.). Im Vorliegenden Fall sei jedoch lediglich ein Mangel in einem Umfang von 4% des Vertragspreises erreicht.
  4. Eine besondere Beratung hinsichtlich der Eigenschaften des verwendeten Materials und etwaiger Alternativen schulde der Fachbetrieb nicht, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass es dem künftigen Auftraggeber auf besondere Eigenschaften, wie absolute Lichtundurchlässigkeit, ankommt. Der Umstand, dass das von der Klägerin genutzte Wohnhaus an einer stark befahrenen Straße liegt, rechtfertige eine andere Beurteilung schon deshalb nicht, weil allein hieraus nicht eine besondere Empfindlichkeit der Klägerin hinsichtlich des Eindringens von Streulicht folgt. Ein eigenständiger Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB wegen einer unzureichenden Beratung der Klägerin bestehe mithin nicht.