Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist möglich, wenn ein ausreichender Härtegrund im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB vorgetragen wird, der das Abwarten des Trennungsjahres für einen Ehegatten als unzumutbar erscheinen lässt.
Urteil des AG Bernau – Aktenzeichen: 6 F 173/18
Entscheidungsdatum: 03.05.2018
Die Härtegründe müssen dabei in der Person des anderen Ehegatten liegen.
Ein solcher Härtegrund liegt vor, wenn die Ehefrau bereits während des Trennungsjahres ein Kind von einem anderen Mann erwartet. Ein Abwarten stellt in diesem Fall eine unzumutbare Härte für den Ehemann dar, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Sofern das Kind noch während der Ehe geboren wird, gilt nämlich der Ehemann gemäß § 1592 Ziffer 1 BGB als gesetzlicher Vater. Dieser kann daher vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragen, mit der Begründung, dass er nicht als Vater eines Kindes gelten möchte, dessen leiblicher Vater er tatsächlich nicht ist.
Die Rechtsprechung erachtet auch einen Scheidungsantrag der schwangeren Ehefrau für zulässig und begründet, obwohl in dieser Konstellation die Gründe in der Person des antragstellenden Ehegatten selbst liegen. Voraussetzung ist hingegen, dass der Ehemann ebenfalls vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden will, da er nicht als Vater des von einem anderen Mann gezeugten Kindes gelten will.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.