Richtigkeit von Geschwindigkeitsmessungen

Entschheidung des AG Zehdenick – Aktenzeichen: 41 OWi 3427 Js-OWi 33607/18 (191/18)

Wer als Selbständiger und Unternehmer viel mit seinem Fahrzeug unterwegs ist, gerät auf Grund der vielen Fahrkilometer öfter in Geschwindigkeitskontrollen oder Abstandskontrollen.

Bei festgestellten Verstößen droht dann schnell ein Fahrverbot, welches für das Unternehmen mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden sein kann.

Um diese für den Fahrzeugführer oder für den Unternehmer zu vermeiden, lohnt sich manchmal eine Überprüfung des erlassenen Bußgelbescheides und insbesondere eine Überprüfung des die Geschwindigkeitsüberschreitung feststellenden Messverfahrens.

Hier ist mittlerweile eine Vielzahl von Messgeräten im Einsatz. Das Amtsgericht Zehdenick hatte unter dem Aktenzeichen: AZ: 41 OWi 3427 Js-OWi 33607/18 (191/18) in seiner Entscheidung über die Richtigkeit einer vorgenommenen Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät RIEGL FG 21 P zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine Lasermessung, die der das Gerät bedienende Beamte sofort abliest und der jeweilige Betroffene sofort angehalten wird. Ein sog. „Blitzerfoto“ wird nicht angefertigt.

Die Frage der Verwertbarkeit der gegenständlichen Lasermessung hängt daher ausschließlich davon ab, ob der Messwert definitiv dem Fahrzeug des Betroffenen zugeordnet werden kann. Eine diesbezügliche Bewertung setzt die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes und daraus resultierend die korrekte Durchführung der vorgeschriebenen Gerätetests voraus.

Da das Messgerät RIEGL FG 21 P beim Messverfahren keinen Bildbeweis fertigt, kommt es ausschließlich auf die richtige Handhabung des Gerätes durch den Messbeamten an. Das beginnt nicht erst mit Vornahme der Messung, sondern es ist auch entscheidend, dass der Messbeamte das Messgerät korrekt aufstellt und die nach der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Gerätetests korrekt ausführt. Dies ist grundsätzlich erst in der Verhandlung durch Befragung des Messbeamten möglich.

Bei dem Messgerät RIEGL FG 21 P sind laut Bedienungsanleitung folgende Tests vorab zu durchlaufen:

  1. Selbsttest
  2. Displaytest
  3. Aligntest
  4. Nulltest

Hier ist immer wieder erkennbar, dass die Messbeamten die korrekte Funktionsweise des Messgerätes und die vor Beginn der Messung erforderlichen Gerätetests nicht ordnungsgemäß erläutern können. Sofern aber der Messbeamte diese Ausführungen dem Gericht gegenüber nicht korrekt vornehmen kann, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Messbeamte das Gerät fehlerhaft bediente und somit das Messergebnis nicht verwertet werden darf. Das Gericht stellt in diesen Fällen das Verfahren ein. So auch das AG Zehdenick.