Papageien und exotische Vögel

Papageien, Aras und andere exotische Vögel sind auch in einem Dorf-Mischgebiet in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr und zwischen 12.00 und 15:00 Uhr schalldicht zu verwahren.

Urteil des AG Bernau – Aktenzeichen: 10 C 827/16

Erscheinungsdatum: 05.09.2017
Entscheidungsdatum: 05.09.2017

Kläger und Beklagte sind Eigentümer zweier mit je einem Einfamilienhaus bebauter Nachbargrundstücke. Die Grundstücke der Parteien liegen in einem Dorf-Mischgebiet. Der Beklagte besitzt mehrere Papageien und andere exotische Vögel, die teilweise in Außenvolieren gehalten werden.

Der Kläger und seine Mitbewohner fühlen sich durch die Vögel einer unerträglichen Lärmbelästigung ausgesetzt und verlangen mit ihrer Klage die Unterlassung der Geräuschemissionen.

Obwohl das Gericht zum Zeitpunkt  seines Ortstermins keine über das normale Maß hinausgehende Lärmbelästigung des Klägers durch die vom Beklagten gehaltenen Vögel feststellen konnte, legte es seiner Entscheidung die allgemein bekannte Tatsache zugrunde,  dass Schreie der Papageien und Aras mühelos eine Lautstärke von 70 Dezibel erreichen können. Dies kann die nach der vergleichsweise herangezogenen TA-Lärm in Dorfgebieten hinnehmbaren Grenzwerte von 60 dB am Tag und 45 dB in der Nacht übersteigen.

Das Amtsgericht geht in seinem Urteil davon aus, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch aus §§ 1004 Abs.1, 862, 823 Abs 1 BGB sowie aus dem nachbarschaftsrechtlichen Rücksichtnahmegebot gem. §§ 242, 906 BGB analog gegen Emissionen exotischer Tiere zustehe. Vor diesem Hintergrund sind auch in einem Dorf-Mischgebiet und trotz der sehr großen Grundstücke der Parteien Lärmbeeinträchtigungen Dritter durch Papageien und andere exotische Vögel zumindest in den üblichen täglichen Ruhezeiten durch die Halter zu vermeiden. Eine ortsübliche Papageien-Haltung kann nur diejenige sein, die in einem Wohngebiet auf die angrenzenden Grundstücke  keine stärker störenden Geräusche abgibt, als im Allgemeinen üblich. Hiervon ausgehend, verpflichtete  das Gericht den Beklagten, die Papageien und andere exotischen Vögel in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens und zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr schalldicht zu verwahren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.