Keine Umgehung der Insolvenzordnung – Restschuldenbefreiung begründet Vollstreckungshindernis

Die Pfändung einer Forderung ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig unzulässig. Dies bestätigte das Landgericht Frankfurt (Oder).

Im Einzelnen:

Der Schuldner einer Geldforderung hatte Privatinsolvenz angemeldet. Bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte die Forderungsgläubigerin bei dem Forderungsschuldner die Vollstreckung betrieben.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat zur Folge, dass der Forderungsschuldner keine Forderungen an seine Forderungsschuldner erfüllen darf, andersrum aber auch, dass die Forderungsgläubiger beim Forderungsschuldner keine Forderungen geltend machen dürfen. Dass alle Forderungsgläubiger gleichermaßen an der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden, müssen sie ihre Forderungen zu der Insolvenztabelle anmelden (§§ 174, 175 InsO).

Dies hatte die Forderungsgläubigerin auch getan. Trotz des noch laufenden Insolvenzverfahrens vollstreckte die Forderungsgläubigerin unter Umgehung des Insolvenzverfahrens in das Kontoguthaben des Forderungsschuldners.  Auch nachdem das Insolvenzverfahren beendet wurde und dem Forderungsschuldner eine Restschuldenbefreiung erteilt wurde, führte die Forderungsgläubigerin die Vollstreckung fort.

Die daraufhin eingereichte Erinnerung beim Amtsgericht Bernau wies dieses mit der Begründung zurück, dass der Forderungsschuldner etwaige Verstöße der Forderungsgläubigerin nicht dargelegt habe.

Dieser Auffassung widersprach das Landgericht auf unsere eingereichte sofortige Beschwerde. „Pfändungsmaßnahmen werden nach den [Vorschriften der §§ 88 ff. InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens] überwiegend unzulässig; dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen“, so das Landgericht. Denn noch offene Forderungen sind nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich eben durch Anmeldung zur Tabelle, nicht aber durch eigenmächtige Pfändungsfortführung durchzusetzen. Selbst wenn die Vollstreckung vor Eröffnung des Insolvenzverfahren begonnen wurde, wird die Vollstreckung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig unzulässig. „Eine Wiederaufnahme der begonnenen Vollstreckung ist nicht vorgesehen“ (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28.03.2007, Az. VII ZB 25/05).

Die Forderungsgläubigerin ist nicht befugt, in das Konto des Forderungsschuldners zu vollstrecken, ungeachtet dessen, ob diesem bereits eine Restschuldenbefreiung erteilt wurde oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren bereits beendet wurde; erst recht, wenn dem Forderungsschuldner eine Restschuldenbefreiung erteilt wurde. Denn die Restschuldenbefreiung dient eben der Befreiung der Schulden und begründet ein Vollstreckungshindernis.