Keine Beschaffenheitsvereinbarung bei Kauf eines 31-jähriger Motoryacht als wie neu und top in Ordnung; zum Verschleißumfang der Motoren

OLG Brandenburg Az: 10 U 25/21, Beschluss vom 03.02.2022

Der Verkäufer einer 31-jährigen Motoryacht haftet nicht für Mängel am Motor der Yacht, wenn er das Boot als „wie neu“ und „top in Ordnung“ verkauft. Das bestätigt nun auch das Brandenburgische Oberlandesgericht.


Im vorliegenden Fall verklagte der Käufer einer Motoryacht den Verkäufer auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von ca. 40.000,00 €. Er hatte nach einer Besichtigung und Probefahrt das Boot für 31.000,00 € gekauft. Bei der Überfahrt der Yacht zum neuen Liegeplatz des Käufers kam es nach 600 km zu einer Havarie des einen Motors. Der Käufer und Kläger meinte, der Verkäufer habe die Yacht als außerordentliche gepflegt und voll fahr- und verkehrstüchtig verkauft. Zum Zustand der Motoren und Antriebe habe der Verkäufer erklärt, dass diese regelmäßig gewartet worden sein, „wie neu und top in Ordnung“. Durch diese Erklärung meint der Kläger, habe der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen, bei der er für alle entstandenen Schäden haftbar sei. Der Verkäufer verweis auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss und erklärte, er habe die Beschreibung wie neu und top in Ordnung“ auf den Allgemeinzustand des Bootes bezogen.

Bereits das Landgericht Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 292/20 hatte einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz zurückgewiesen. Die Mängelhaftung richtet sich danach, ob ein Mangel im Sinne des § 434 BGB vorliegt. Dieser ist primär dann anzunehmen, wenn sich die Vertragsparteien über die (Soll-)Beschaffenheit der Kaufsache einigen.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Zustand der Motoren haben die Parteien hingegen nicht getroffen, bestätigt das Landgericht:

Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer bindend die Gewähr für eine Eigenschaft übernimmt und damit zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens der Eigenschaft einstehen zu wollen. Dabei sind an das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung strenge Anforderungen zu stellen, sie kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht (BGH, Urteil vom 20.03.2019, VIII ZR 213/18). Vorliegend ergibt sich weder aus dem vom Kläger behaupteten Sinngehalt, den die Äußerungen des Beklagten „wie neu“ und „top in Ordnung“ besaßen, noch aus dem vor Abschluss des Kaufvertrags […] abgegebenen Erklärungen, dass der Beklagte für einen entsprechenden Zustand des Motors hätte einstehen wollen.

Ob sich die Erklärungen des Beklagten „wie neu“ und „top in Ordnung“ nur auf die von ihm im Boot neu hergestellte Ausstattung bezogen, oder, wie der Kläger geltend macht, auf den Zustand des Schiffes allgemein einschließlich des Motors, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zum einen sind Angaben wie „wie neu“ und „top in Ordnung“ keine konkreten Zustandsbeschreibungen, sondern es handelt sich hier nur um wenig aussagekräftige allgemeine Anpreisungen. Zum anderen ist „wie neu“ gerade nicht dasselbe wie „neu“ und kann auch bei einer 31 Jahre alten Kaufsache nicht in diesem Sinne verstanden werden.“


Da das Boot bislang lediglich in Berliner Gewässern für Freizeitausflüge genutzt wurde, war der Zustand des bereits 31 Jahre alten Bootes für diese bisherigen Belastungen vollkommen unproblematisch, dies bestätigte auch das klägerseits eingeholte Sachverständigengutachten. Ein Mängelausschluss wäre zwar u.a. dann nichtig, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Mit der Verwendung der Angaben „neu“ und „top in Ordnung“ haben die Parteien aber nicht explizit die Motoren, sondern vielmehr den Allgemeinzustand des Bootes gemeint. Diese Angabe trifft für das 31 Jahre alte Boot auch zu und reicht nicht aus, um den Umstand, dass die Motoren auch nach 31 Jahren keine Verschleißerscheinungen aufweisen, zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zu machen.