Grunddienstbarkeit (Geh- und Wegerecht) im Grundbuch
Brandenburgisches Oberlandesgericht umgeht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Bernau
Urteil des OLG Brandenburg – Aktenzeichen: 5 U 10/17
Entscheidungsdatum: 12.10.2017
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zugunsten des Grundstücks der Kläger ist auf dem Grundstück der Beklagten eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) im Grundbuch eingetragen.
Die Beklagten erwarben das Grundstück im Jahr 2011 und begannen sogleich nach dem Erwerb mit der Bepflanzung auch des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Teils des Grundstücks und zogen einen Zaun, welcher die Nutzung des Geh- und Wegerechts verhinderte.
Zwischen den Klägern und den Voreigentümern des Nachbargrundstücks war bereits im Jahr 2007 eine schriftliche Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass das Geh- und Fahrrecht künftig nicht mehr ausgeübt werde und die vorhandene Einfahrt zurückgebaut werde.
Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Klägern und den Voreigentümern um die Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit wurde durch das Amtsgericht Bernau entschieden, dass kein Anspruch auf diese Zustimmung bestehe, da die schriftliche Vereinbarung mangels notarieller Beurkundung formnichtig sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig und entfaltet insoweit Bindungswirkung.
In einem weiteren darauffolgenden Rechtsstreit begehrten die Kläger die Wiedereinräumung des durch die Grundschuld gesicherten Nutzungsrechts und insoweit Rückbau der dieses behindernden Einrichtungen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hob das klagestattgebende Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder aus der Vorinstanz auf und entschied im Rahmen des Berufungsverfahrens, dass den Klägern als Eigentümer des herrschenden Grundstücks gegen die Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wegerechts und die Gewährung der ungehinderten Ausübung des Rechts aus den §§ 1027, 1004 Abs 1 BGB nicht zustehe, weil sie sich in einer schuldrechtlichen Vereinbarung verpflichtet haben, ihre Rechtes aus der Dienstbarkeit nicht auszuüben. Die schuldrechtlichen Vereinbarungen über die Aufhebung des Rechts und die Unterlassung der Ausübung seien formfrei wirksam.
Vor dem Hintergrund, dass eine Dienstbarkeit erlischt, wenn infolge von Veränderungen eines betroffenen Grundstücks die Ausübung dauerhaft ausgeschlossen ist oder wenn der Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks (§ 1019 Satz 1 BGB) infolge grundlegender Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse objektiv und endgültig weggefallen ist, dürfte das Urteil des OLG die Rechtskraft des Urteils des Amtsgericht Bernaus beseitigt haben. Denn nach dem Urteil des OLG ist es den Klägern nun dauerhaft und endgültig nicht mehr möglich, die Rechte aus der Dienstbarkeit auszuüben, woraus trotz des entgegenstehenden Urteils des Amtsgerichts Bernau ein Löschungsanspruch erwachsen könnte.