Gericht bestellt WEG-Verwalter und schließt selbst Verwalter-Vertrag ab

Urteil des Amtsgerichts Bernau – Aktenzeichen: 9 C 8/17

Entscheidungsdatum: 12.12.2017

Kläger und Beklagte sind Eigentümer jeweils einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus. Ihnen sind entsprechende Miteigentumsanteile zugeordnet, wobei den Klägern noch Sondernutzungsrechte zugeteilt sind.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft war zur Klageerhebung verwalterlos, da die Amtszeit des durch das Amtsgericht bestellten NotverwaIters abgelaufen war. Die Parteien konnten sich im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung nicht auf die Bestellung eines Verwalters einigen, sodass die Kläger die gerichtliche Bestellung eines WEG-VerwaIters beantragten.

Das Amtsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt und bestätigte den Anspruch der Kläger auf Bestellung eines Verwalters als Maßnahme einer ordnungsgemäßen VerwaItung gem. § 21 Abs.4 WEG i.V.m. § 43Nr.1 WEG.

In einer Situation der paritätischen Stimmverteilung ist das Gericht gehalten, die Zustimmung zur Bestellung eines Eigentümers zu ersetzen (vgl. Bärmann-Merle 5 26 Randnr. 284). Die Frage der Ausgestaltung des Vertrages sei zwar grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, sondern der Vertragspartner. Der Bestellungsakt des Verwalters als Organ (vgl. Bärmann/Pick 5 27 Randnr. 3) durch das Gericht ist ebenso wie die Wahl durch die Wohnungseigentümer von der vertraglichen Ausgestaltung unabhängig (Palandt-Bassenge 5 26 Randnr. 14). Sofern die Parteien aber wegen der bekannten Unstimmigkeiten einen Verwaltervertrag nicht abschließen werden, wird sich das Gericht jedoch gehalten sehen, ein dann einzuholendes Angebot eines WEG-Verwalters durch den Bestellungsakt für die WEG anzunehmen (vgl. Palandt aaO. Randnr. 14).