Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verletzung des Trennungsgebots durch einen gelegentlichen Konsumenten von Cannabis

Urteil des BVerwG vom 11.04.2019 – Aktenzeichen: 3 C 13/17

Nicht nur das Thema Alkohol am Steuer beschäftigt die Gerichte, sondern in zunehmenden Maßen auch die Frage, wie mit einem Konsumenten, der unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, umzugehen ist.

Gerade wenn man als Selbständiger und Unternehmer mit diesem Problem einmal konfrontiert wird, ob selbstbetroffen oder wegen eigener Mitarbeiter, droht bei Verlust der Fahrerlaubnis auch schnell der Verlust der wirtschaftlichen Existenz.

Die Fahrerlaubnisbehörden haben in diesen Fällen oftmals sofort die Fahrerlaubnis entzogen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nunmehr, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist.

Im Einzelnen:

Der unter Cannabiseinfluss mit seinem PKW fahrende Kläger im hiesigen Verfahren geriet in eine Verkehrskontrolle. Nachdem die bei ihm entnommene Blutprobe auch den Cannabiskonsum bestätigte, wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet und der Kläger wurde rechtskräftig zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Unstrittig war, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumierte, erstmals aber im Straßenverkehr auffällig wurde.

Die Führerscheinbehörde entzog daraufhin dem Kläger die Fahrerlaubnis mit der Begründung, er sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er nicht in der Lage sei, den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen.

Die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Klage blieb in I. Instanz erfolglos.

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof gab der Berufung des Klägers statt. Die daraufhin von der Beklagten eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.

Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals beim Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ertappt wurde, nicht von einer fehlenden Fahreignung ausgehen darf. Vielmehr sehe § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1Satz 3 FeV für solche Fälle die Anordnung einer medizinisch -psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor. Dies bedeutet, die Behörde muss sich durch Einholung entsprechender weiterer Untersuchungen von der Ungeeignetheit des Fahrzeugführers überzeugen. Dies kann bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis durch Einholung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens erfolgen. Bestätigt das medizinisch-psychologische Gutachten die Ungeeignetheit, kann die Behörde im Anschluss die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Eine sofortige Entziehung ist hingegen rechtswidrig.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es für die danach anzuordnende MPU entscheidend darauf ankommt, ob es sich um einen gelegentlichen Konsumenten handelt. Sollte es sich bei dem Konsumenten lediglich um einen Erstkonsumenten handeln, dürfte die Anordnung einer MPU ebenfalls rechtswidrig sein. Hier muss sich die Behörde durch andere Informationsquellen, z.B. Einholung von ärztlichen Berichten etc. von der Ungeeignetheit überzeugen. Die weitreichende Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geht bei einem Erstkonsum zu weit.