Bürgschaft in der Ehe

Wird ein Ehegatte aufgrund übernommener Bürgschaft während der Ehe für das vom anderen Ehegatten aufgenommene Darlehen in Anspruch genommen, so steht ihm kein Anspruch auf Rückerstattung der übernommenen Darlehensschuld gegenüber dem Ehegatten gemäß § 774 BGB in Verbindung mit § 488 BGB zu.

Urteil des AG Bernau – Aktenzeichen: 6 F 620/17

Erscheinungsdatum: 10.01.2018
Entscheidungsdatum: 10.01.2018

Antragsteller und Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet. Das Scheidungsverfahren ist rechtshängig. Beide Ehegatten sind jeweils Inhaber eines eigenen Gewerbebetriebes. Die Antragsgegnerin schloss während der Ehe einen Kreditvertrag zur Finanzierung ihres Gewerbebetriebes ab, für den der Antragsteller bürgte. Nach Kündigung des Darlehensvertrages nahm die kreditgewährende Bank den Antragsteller aus Bürgschaftsvertrag in Anspruch. Der Antragsteller zahlte die ausstehende Kreditverbindlichkeit aus den Betriebsmitteln seines Unternehmens noch vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und verlangt diese von der Antragsgegnerin nunmehr zurück.

Das Amtsgericht geht in seinem Beschluss davon aus, dass die vom Antragsteller gewährte Bürgschaft eine ehebedingte Zuwendung darstellt, da diese um der Ehe willen erbracht wurde.

Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch gem. §§ 774 i.V.m. 488 BGB besteht daher nicht, da hier nur eine Rückabwicklung dieser ehebedingten Zuwendung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfolgen könne. Ein solcher Anspruch war aber für das Gericht nicht ersichtlich, so dass der Antragsteller hinsichtlich seiner Forderung auf das Zugewinnausgleichsverfahren im Rahmen der Ehescheidung verwiesen wurde.

Sofern nämlich ein Zugewinnausgleich nach den gesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat, ermäßigt sich das Endvermögen des Antragstellers um den Betrag, den er zur Befriedigung der Kreditverbindlichkeiten aufgewendet hat. Somit findet diese Forderung im Zugewinnausgleichsverfahren Berücksichtigung.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.