Arbeitsgericht Neuruppin: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Benennung des Arztes als Zeugen nicht ausreichend für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Arbeitsgericht Neuruppin Az. 5 Ca 760/22,Urteil vom 01.02.2023

Die Arbeitnehmerin machte Entgeltfortsetzungsansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber für den Zeitraum vom Urlaubsende bis zur Beendigung des selbst gekündigten Arbeitsverhältnisses geltend und legte zum Beweis eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und im Klageverfahren eine Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht des als Zeugen benannten Arztes vor.

Das Arbeitsgericht bestätigt die Anwendbarkeit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.2021 — 5 AZR 149/21 – auch bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers.

Grundsätzlich weist der Arbeitnehmer eine bestehende Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage der ärztlichen AU- Bescheinigung nach und erhält Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, die den Schluss auf die bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu muss der Arbeitnehmer vortragen, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden (BAG v. 08.09.2021-5 AZR 149/21).

Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin eben nicht „laienhaftbezogen“ auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum geschildert, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung bestanden haben. Vielmehr hat diese lediglich den Beweis durch Vernehmung des sie behandelnden Arztes angeboten. Dies erachtete das Gericht für nicht ausreichend. Die Klage wurde daher abgewiesen.