Mehr Transparenz von Inkassounternehmen und Mobilfunkanbietern bei Portierung von Gewerbegruppenverträgen und Forderungsabtretungen
Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 30.05.2021 – Aktenzeichen: 10 C 904/19
Der Beklagte hat für sein Unternehmen mehrere Mobilfunknummern in Betrieb. Über einen Vermittler wurde er zur Tarifoptimierung an einen neuen Provider vermittelt und die Rufnummernportierung beantragt. Allerdings wurden – offenbar durch den Vermittler – zeitgleich für dieselben Rufnummern Portierungsanträge bei zwei Providern gestellt. Bei einem Provider klappte zunächst die Portierung nicht.
Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, behauptet, über eine Abtretung Inhaberin der Forderung aus Mobilfunkverträgen des Providers geworden zu sein, bei dem die Portierung zunächst nicht klappte, dann aber nachgeholt worden sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Vorlage der Abtretungsurkunde ist zwar nicht zwingend erforderlich (vgl. Palandt-Grüneberg § 410 Randnr.2 Martens in: Erman BGB, 16. Aufl. 2020, § 410 BGB), allerdings kann der Beklagte als Schuldner eine Erklärung verlangen, die ihn, den Schuldner, vor doppelter Inanspruchnahme schützt (Palandt aaO). Die von der Klägerin vorgelegte Kopie der „Bestätigung der Forderungsabtretung“ ist bereits kein entsprechendes Dokument. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Bestätigung einer erfolgten Abtretung. Die Abtretungsurkunde selbst ist es nicht. Diese Kopie reicht selbst wenn man sich auf die Rechtsprechung des BAG in NJW 68,2078 stützt, wobei diese Rechtsprechung viel Widerspruch gefunden hat, nicht aus. Denn dort bezog sich die Kopie auf die Abtretungsurkunde. Unabhängig davon dürfte diese Rechtsprechung wegen der Möglichkeiten der Fälschungen auf digitalem Wege, welche im Jahre 1968 (BAG Urteil) nicht in dem Maße für jedermann möglich war, wohl kaum mehr anwenden können.
Selbst wenn man den Ausführungen des Gerichts zur Abtretung nicht folgen mag, hat die Klägerin deshalb keinen Zahlungsanspruch, weil der Beklagte an den Zedenten (Provider) keinen Auftrag zur neuen Portierung erteilt hat. Zwar mag zunächst ein Auftrag vorgelegen haben, weil der Beklagte den Vermittler bevollmächtigt hatte. Allerdings klappte zu diesem Zeitpunkt nach Einlassung der Klägerin die Portierung ja nicht. Die Beauftragung einer erneuten Portierung stammt nicht vom Beklagten. Auch lassen die Portierungsaufträge nicht erkennen, wer die Portierungsaufträge unterschrieb.
Zudem ist der Aussteller der Portierungsaufträge nicht erkennbar. Auch aus dem Rubrum des Portierungsauftrags ist nicht erkennbar, wer den Auftrag für den Beklagten erteilt hat. Allein ein mit den Daten des Beklagten bedrucktes Formular reicht für eine Verpflichtung des Beklagten nicht aus.