Leistung aus der Unfallversicherung Bewusstseinstörung als Leistungsausschluss – Wo die Beweispflicht des Versicherten endet.
Urteil des Landgerichts Frankfurt Oder vom 18.04.2024 Az: 15 O 118/22
Sachverhalt: Die unfallversicherte Großmutter des Klägers stürzte auf einem Parkplatz und verlor das Bewusstsein. Später verstarb die Versicherte im Krankenhaus. Der Kläger zeigte den Versicherungsfall beim Versicherer an und begehrte die Auszahlung der versicherten Todesfallsumme. Die beklagte Unfallversicherung behauptete, dass die Bewusstlosigkeit nicht Folge des Sturzes, sondern dessen Ursache gewesen sei und lehnte Leistungen aus der Unfallversicherung ab. Es handele sich nicht um einen Unfall im Sinne der Unfallversicherung.
Das Gericht verurteilte den beklagten Unfallversicherer dem Kläger zur Zahlung der versicherten Todesfallsumme.
Entscheidungsgründe: Gemäß §1 III der Allianz AUB liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Für das Vorliegen eines versicherten Unfalltodes ist der Versicherte grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Für den Nachweis eines unfallbedingten Gesundheitsschaden ist der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO zu führen (BGH, Beschluss vom 13.04.2011, Az. IV ZR 36/10 = BeckRS 2011, 11533). Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert aber keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit”, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet. Die einzelnen Ursachen und der genaue Verlauf des Unfalles brauchen nicht bewiesen zu werden; es genügt die schlüssige Schilderung von Geschehensabläufen, die den Unfallbegriff der maßgeblichen Versicherungsbedingungen erfüllen (BGH Urt. v. 22.6.1977 – IV ZR 128/75, BeckRS 2008, 19035, beck-online). Hingegen konnte die Versicherung nicht nachweisen, dass der Sturz durch eine Synkope erfolgte, weil auch gerichtliche bestellte Sachverständige die Ursache des Sturzes nicht mit hinreichender Sicherheit klären konnte. Nach der Auffassung des Sachverständigen, ist es zwar wahrscheinlicher, dass der Sturz Folge einer plötzlichen Bewusstseinsstörung und nicht eines Stolperns war, eindeutige Belege gäbe es dafür aber nicht. Insbesondere stellte der Sachverständige fest, dass keine validen Informationen von Zeugen des Ereignisses vorlägen, sodass die Sturzursache nicht festgestellt werden könne. Der Ausschlussgrund nach § 2 III Abs. 2 Allianz AUB 88 ist somit nicht gegeben, da zur Überzeugung des Gericht feststeht, dass der Sturz der Versicherungsnehmerin die überwiegende Ursache für die Gehirnblutung war.