25 Jahre Liberalisierung der Strommärkte: Vermieter haften noch immer für Stromkosten ihrer Mieter

Urteil des LG Frankfurt/Oder vom 21.02.2023, Az: 12 O 316/21

Bis zur Liberalisierung der der Strommärkte im Jahr 1998 gab es einen für den jeweiligen Abnehmer zuständigen Versorger. Vermieter konnten mithin dafür Sorge tragen, dass die Mieter beim Einzug in die Wohnung beim entsprechenden Versorger angemeldet und beim Auszug auch wieder abgemeldet wurden. Seit 1998 ist das nicht mehr möglich, weil sich die Mieter unter den 1.599 Stromversorgungsunternehmen (Stand 2023 – Statista) einen Versorger auswählen und auch jederzeit wechseln können.

Trotzdem hält die Rechtsprechung an den Entscheidungen aus den 80er Jahren fest. Das Landgericht Frankfurt/Oder hat in seinem Urteil vom 21.02.2023, Az: 12 O 316/21 festgestellt, dass der Vermieter mit dem Stromversorgungsunternehmen des vormaligen Mieters als tatsächlichem Inhaber der Verfügungsmacht gemäß § 2 Abs. 2 Strom/GasGVV durch Entnahme einen Energielieferungsvertrag konkludent geschlossen habe. Denn nur wenn der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst wird, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt (BGH NZM 2020, 213 Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 165/18 – im Anschluss an Senat BGHZ 202, BGHZ Band 202 Seite 17 = NJW 2014, NJW Jahr 2014 Seite 3148 Rn. NJW Jahr 2014 Seite 3148 Randnummer 14; BGHZ 202, BGHZ Band 202 Seite 158 = NJW 2014, NJW Jahr 2014 Seite 3150 Rn. NJW Jahr 2014 Seite 3150 Randnummer 21). Dies setze voraus, dass die jeweilige Wohnung tatsächlich an einen Dritten vermietet war. Hierfür sei aber der Vermieter beweisbelastet. Die tatsächliche Verfügungsgewalt über die jeweiligen Wohnungen würde nämlich nicht vom Energieversorger auf Dritte (Mieter) übertragen werden, sondern vom Vermieter, so dass nur dieser, als Adressat des Leistungsangebot der Klägerin in Betracht käme.

Das Urteil lässt aber außer Acht, dass der Energieversorgungsvertrag ausschließlich zwischen dem Abnehmer (Mieter) und dem von diesem selbst gewählten Versorger zustande kommt. Der Vermieter duldet lediglich die Durchleitung der Energie und die Installation der Zähleranlage. Es ist allein Sache der Vertragsparteien, für einen störungsfreien Vertragsverlauf zu sorgen. Der Versorger kann auch jederzeit dafür sorgen, dass nach Beendigung des Versorgungsvertrags durch Auszug des Mieters die Anlage gesperrt wird und die unbefugte Entnahme verhindert wird.