Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 09.04.2021, Az.: 2 C 371/20 (nicht rechtskräftig)

Räuberpistole um die Sparkasse – Neffe der Filialleiterin entnimmt Kundengeld aus Geldautomaten und unterschlägt dieses – Die Sparkasse schweigt und wird nun zur Zahlung an die betroffenen Kunden verurteilt.

Die Kläger führen bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto. Im März 2020 wollten sie dort einen größeren Geldbetrag am Bankschalter abheben, wurden aber wegen der bestehenden Corona-Schutzmaßnahmen an einen freigeschalteten Geldautomaten verwiesen.

Der Automat bot dann lediglich eine Teilauszahlung von 3.000,00 € an. Die Klägerin war irritiert und brach den Vorgang ab. Kurz darauf begann der Geldautomat trotzdem mit der Geldvereinzelung und präsentierte den Geldbetrag 34 Sekunden später im Geldfach, wo es von dem selbst als Kunden wartenden Neffen der Filialleiterin entnommen und unterschlagen wurde. Nachdem die Kläger den nicht erhaltenen Geldbetrag sofort reklamiert hatten, ergab die Prüfung der beklagten Sparkasse, dass der Neffe der Filialleiterin das Geld an sich genommen und die Sparkasse verlassen hatte. Da es sich bei dem Neffen nicht nur um ein Familienmitglied der Filialleiterin, sondern auch um einen Bankkunden handelte, berief sich die Beklagte Sparkasse auf das Bankgeheimnis und lehnte die Auszahlung des Geldbetrages sowie die Benennung des Täters ab.

Das Amtsgericht hat die Sparkasse zur Auszahlung des Geldbetrags verurteilt, weil die Übergabe des Geldes allein mit der Präsentation im Geldfach nicht erfolgt ist (§§ 675, 667 BGB). Damit ist der Anspruch auf Auszahlung gegen die Sparkasse nicht erloschen, sodass er weiterhin besteht (§ 362 BGB). Darüber hinaus sei „das nachträgliche Verhalten der Beklagten schon ein starkes Stück“ und begründet einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung. Die Filialleiterin hätte es nicht von Nöten gehalten, entsprechende Schritte zur Wiedererlangung des Geldes – und sei es zur vorläufigen Sicherung mit Hilfe der Polizei- einzuleiten, oder dies der Klägerin zu ermöglichen.

Die Sparkasse hat nun Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt.