Impfentscheidung bei gemeinsamen Sorgerecht

Die Entscheidung über die Durchführung der Corona-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff ist bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen durch das Familiengericht auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. August 2021 – 6 UF 120/21)


Teilen sich getrenntlebende Eltern das Sorgerecht, was unabhängig von vorstehend dargestellten Modellen der Regelfall ist, kommt es häufig zu Konflikten über einzelne Entscheidungen. Ganz aktuell kann das beispielsweise auch die COVID-Schutzimpfung betreffen, sollte bei einem Kind die medizinische Indikation für eine Impfung bestehen, um einen schweren Verlauf einer COVID-Erkrankung zu vermeiden.

Während beispielsweise Vater und Sohn die Impfung befürworten, lehnt die Mutter das ab. Bei der Impfung handele es sich um einen potentiell gefährlicheren Eingriff als die Corona-Erkrankung selbst, behauptet sie. Das Amtsgericht übertrug daraufhin dem Vater die Befugnis, allein über die Impfung des gemeinsamen Kindes zu entscheiden. Die Mutter legte Beschwerde ein, doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.08.2021, 6 UF 120/21) sah es nicht anders.

Können sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, kann das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen oder gar selbst eine Entscheidung vornehmen. Die Entscheidung über eine Schutzimpfung ist generell eine solche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Im Zentrum der Entscheidung darüber steht das Kindeswohl, wobei die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen ist, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird, so die Rechtsprechung hierzu. Im Falle einer Angelegenheit der Gesundheitssorge sei die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolge.

Gehe es um Schutzimpfungen, sei die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch Institut befürworte. Die Empfehlungen der STIKO habe der Bundesgerichtshof als medizinischen Standard anerkannt. Darüber hinaus müsse zudem der Wille des Kinds beachtet werde, wenn es sich im Hinblick auf Alter und Entwicklung eine eigenständige Meinung zum Thema bilden könne, wozu eine Anhörung des Kindes durch das Gericht stattgefunden habe. (ofb.)

Ergänzung:

Der Übertragung der Entscheidungsbefugnis im Wege der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass mit der Durchführung der Impfungen die Hauptsache vorweggenommen wird, soweit ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden notwendig ist. Dies ist grundsätzlich im Hinblick auf die sog. vierte Infektionswelle zu bejahen. Allerdings ist unabhängig von der Frage des Bestehens einer Impfempfehlung für eine eventuelle spätere Auffrischungsimpfung (sog. Booster-Impfung) das Eilbedürfnis zu verneinen (in Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 26 UF 928/21).

(OLG Rostock, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 10 UF 121/21 –, juris)