Gericht bestätigt: Grundstückskaufangebot auch nach 20 Jahren noch bindend
Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 29.04.2020 – Aktenzeichen: 4 C 546/20 (noch nicht rechtskräftig)
Gericht bestätigt: Grundstückskaufangebot auch nach 20 Jahren noch bindend
Beschluss des LG Frankfurt/Oder v. 12.02.2025 Az: 16 S 78/23
Streitpunkt war ein notarielles Verkaufsangebot aus dem Jahr 2001 über einen schmalen Grundstücksstreifen in einem Sanierungsgebiet. Die Gemeinde hatte dem Erwerb des Gesamtgrundstücks unter der Bedingung zugestimmt, dass die Erwerber der Gemeinde für eine Teilfläche ein unbefristetes notarielles Vorkaufsrecht einräumen, um die Sanierungsziele umsetzen zu können.
Erst 2021 – also 20 Jahre später – nahm die Gemeinde das Kaufangebot an. Die Erwerber wollten den Verlust Ihres verhindern und beriefen sich auf Zeitablauf, Verjährung, Verwirkung und den Wegfall des Geschäftsgrundlage wegen Wegfalls des ursprünglichen Sanierungszwecks.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Berufung gegen ein Urteil des AG Bernau zurückgewiesen – und damit die Wirksamkeit eines unbefristeten notariellen Verkaufsangebots auch nach zwei Jahrzehnten bejaht (Beschluss v. 12.02.2025, Az. 16 S 78/23).
Die wichtigsten Gründe:
– Wer ein Angebot ohne Frist abgibt, kann sich zeitlich unbegrenzt daran binden (§ 148 BGB). Das ist seit langem anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 30.05.1968 – III ZR 52/66; BAG, Urt. v. 01.02.2007 – 2 AZR 44/06).
– Die gesetzliche Annahmefrist (§ 147 BGB) gilt nur, wenn keine eigene Frist gesetzt wurde.
– Ein späterer Rückzug mit Verweis auf Zeitablauf oder Projektänderungen ist nicht möglich, wenn keine Verwirkung vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1967 – V ZR 75/64).
– AGB-Recht (§ 308 Nr. 1 BGB) greift nicht, wenn das Angebot individuell und einmalig formuliert wurde. Das gilt auch dann, wenn das notarielle Angebot von dem Angebotsempfänger selbst erstellt wurde.
– Auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hilft nicht weiter, wenn das ursprüngliche Ziel (hier: Stadtsanierung), gleich ob es noch erreichbar ist oder nicht, nur ein einseitiger Beweggrund war.
Fazit: Wer ein notarielles Angebot abgibt, bindet sich – unter Umständen sehr lange. Rechtssicherheit beginnt bei präziser Vertragsgestaltung. Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite, wenn es um Grundstücksrecht, Vertragsgestaltung oder Auseinandersetzungen mit öffentlichen Trägern geht.