Verdienstausfall von Arbeitnehmer:innen bei positiv auf Corona getesteten Kindern

Uns erreichen immer wieder Fragen, ob Kinderärzt:innen Kinder krankschreiben müssen, die wegen eines positiven Coronatests mit ihren Eltern zu Hause bleiben müssen. In diesem Fall würde die Krankenkasse unkompliziert die Entgeltfortzahlung übernehmen. Allerdings dürfte dies nur zulässig sein, wenn die Kinder auch Krankheitssymptome haben. Nachfolgend die Antwort des Bundesgesundheitsministeriums:


Eine erwerbstätige Person erhält nach § 56 Absatz 1a IfSG eine Entschädigung in Geld, wenn der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und sie ihr Kind aufgrund einer unmittelbar durch das Infektionsschutzgesetz (§ 28b Absatz 3 IfSG) oder von der zuständigen Behörde angeordneten Schließung von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen selbst betreut oder pflegt und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Dies gilt auch dann, wenn dem Kind das Betreten der Betreuungseinrichtung oder Schule aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wurde. Ein Betretungsverbot im Sinne der Vorschrift liegt auch dann vor, wenn eine Absonderung gegen einzelne Kinder in der Einrichtung vorliegt. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn unmittelbar durch das Infektionsschutzgesetz oder auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes von der zuständigen Behörde Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird. Erfasst sind also auch Konstellationen des Distanzlernens im Rahmen der häuslichen Umgebung von Schülerinnen und Schülern oder bei Hybridunterricht. Weiterhin besteht der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG auch dann, wenn Behörden die Empfehlung aussprechen, vom Besuch einer Betreuungseinrichtung oder Schule abzusehen.

Bei Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind, kommt es nicht auf das Lebensalter an, bei allen anderen Kindern gilt die Regelung bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Die Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird pro Jahr (gerechnet ab der erstmaligen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag, s. Frage 14) für bis zu zehn Wochen gewährt beziehungsweise für bis zu zwanzig Wochen für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein betreut oder pflegt. Die Entschädigung ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu.


Der Anspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG besteht in Bezug auf die dort genannten Maßnahmen nun auch unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite, soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Zeitraum bis zum Ablauf des 19. März 2022 erfolgen.

Bei Arbeitnehmer:innen besteht die Besonderheit, dass Arbeitgeber:innen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen haben, § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG. Die ausgezahlten Entschädigungsbeträge werden den Arbeitgeber:innen auf Antrag von der zuständigen Behörde (irgendwann) erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 3 IfSG).

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/informationen-arbeitnehmerselbstaendige.html