Urlaubsregelungen in der Corona-Krise

Von Seiten des Arbeitgebers können Arbeitnehmer (ohne deren Zustimmung) nicht einfach in den Urlaub geschickt, ein solcher angewiesen werden. Es sind verschiedene Konstellationen denkbar:

  • in dem Fall, dass der Arbeitnehmer von sich aus unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden will, insofern unbezahlten Urlaub haben möchte, oder
  • der Arbeitgeber diese unbezahlte Freistellung vorschlägt und der Arbeitnehmer damit einverstanden ist, kommt es unproblematisch zur Regelung des unbezahlten Urlaubes; zu berücksichtigen wäre in diesem Fall jedoch, dass der Arbeitnehmer nach vier Wochen, da der Sozialversicherungsschutz wegfällt, auch den Krankenversicherungsschutz verlieren könnte
  • mit Blick auf die von vielen Firmen beantragte Kurzarbeit ist darauf zu verweisen, dass Voraussetzung für das Kurzarbeitergeld (§§ 95 – 99 SGB III) u.a. ist, dass der erhebliche vorübergehende Arbeitsausfall unvermeidbar ist; diese Unvermeidbarkeit wäre nicht gegeben, wenn Arbeitnehmer noch nicht ihren übertragenen Resturlaub aus dem vergangenen Jahr genommen haben, der gem. § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden muss. Das heißt: bei Beantragung von Kurzarbeitergeld haben die Arbeitnehmer zuvor ihren Resturlaub zu nehmen, um Arbeitsausfall zu vermeiden
  • zur Vermeidung des o.g. Arbeitsausfalls und demnach zur Vermeidung von Kurzarbeit wäre mit den Arbeitnehmern abzustimmen, zunächst Überstunden abzubauen; bei der Führung von Arbeitszeitkonten sind insofern auch die Arbeitszeitguthaben vor bzw. während der Kurzarbeit zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzubringen; vgl. hierzu Seite 13 ff. des in der Anlage beigefügten Merkblattes zum Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit
  • für Arbeitnehmer besteht kein Anspruch darauf, bereits genehmigten Urlaub wegen der Krise nicht antreten zu wollen
  • andererseits könnte von Seiten des Arbeitgebers gem. § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz eine Urlaubssperre aus dringenden betrieblichen Gründen angeordnet werden; z.B., wenn aufgrund der Pandemie viele Arbeitnehmer erkrankt sind
  • ist es für einige Betriebe eine Option, entgeltlichen Betriebsurlaub für alle Arbeitnehmer anzuordnen
  • alle Maßnahmen wären mit dem Betriebsrat, falls vorhanden, abzustimmen.

Bezüglich der Beantragung von Kurzarbeit ist in Ihrem Unternehmen zunächst entweder

  • eine Betriebsvereinbarung darüber mit dem Betriebsrat oder
  • es sind Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern abzuschließen, ggf. Änderungskündigungen vorzunehmen
  • sodann ist eine Anzeige über den Arbeitsausfall an die Bundesagentur für Arbeit zu senden, die (hoffentlich kurzfristig) darüber entscheidet, ob Kurzarbeit gewährt wird
  • ist dies der Fall, wird monatlich die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes vorzunehmen und bei der Agentur für Arbeit einzureichen sein.

Häufig stellt sich zudem die Frage der Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall und der Kurzarbeit. Hierzu einige Eckpunkte:

  • erkrankt ein Arbeitnehmer an dem Tag, an dem die betriebliche Kurzarbeit beginnt, oder während der Zeit der Kurzarbeit, erhält er eine Fortzahlung des Kurzarbeitergeldes (Leistungsfortzahlung) für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs
  • erkrankt ein Arbeitnehmer bereits vor Beginn der Kurzarbeit, hat er Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes gegen die jeweils zuständige Krankenkasse (§ 47b Abs. 4 SGB V)

Sofern Sie wünschen, begleiten wir Sie bei diesem Prozess zur Beantragung von Kurzarbeit und stehen Ihnen darüber hinaus für Rückfragen gerne zur Verfügung.