Kontaktnachverfolgung

Listenregelung wohl auch in Brandenburger Umgangsverordnung unwirksam!

Der VerfGH Saarbrücken hat mit Beschluss vom 28.08.2020, Az: LV 15/20 die Vorschrift zur Kontaktnachverfolgung im Saarland in der “Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie” (CP-VO) für verfassungswidrig erklärt.

Durch die Vorschrift werde die Erhebung persönlicher Informationen nicht nur im Rahmen von Gaststättenbesuchen, sondern auch beispielsweise von Gottesdiensten, politischen und gesellschaftlichen Zusammenkünften, bewirkt. Damit sei die Pflicht zur Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung durchaus geeignet, Bürgerinnen und Bürger von der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten entscheidend abzuhalten und Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile zu erstellen.

Über einen solchen Eingriff dürfe nicht die Exekutive alleine entscheiden. Vielmehr sei das Parlament berufen, in öffentlicher, transparenter Debatte Für und Wider abzuwägen, v.a. aber die Verwendung der Informationen rechtssicher zu regeln.

Der durch die Vorschrift ermöglichte Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten dauere bereits länger an und werde angesichts der Infektionslage voraussichtlich weitere Monate andauern. Damit sei der Grundrechtseingriff von einer derartigen Intensität, dass nur ein Parlamentsgesetz – nicht aber eine Rechtsverordnung der Landesregierung – ihn rechtfertigen könne. Auch liege keine Einwilligung nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor. Die Freiwilligkeit, eine elementare Voraussetzung der Einwilligung, sei hier nicht gegeben, wenn die Verweigerung der Zustimmung nur für den Preis des weitgehenden Verzichts an der Teilnahme am sozialen Leben möglich sei.
(Quelle: Pressemitteilung des VerfGH Saarbrücken v. 28.08.2020)

In Brandenburg regelt § 3 Abs 1 Nr. 5, Abs. 2 der „SARS-CoV-2-Umgangsverordnung –SARS-CoV-2-UmgV“ vom 12.06.2020 das Erfassen von Personendaten in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung. Wie im Saarland schützt die Verfassung des Landes Brandenburg in Artikel 11 jedoch die Bürger vor der ungewollten Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten. In Absatz 2 Satz 1 ist ausdrücklich geregelt, dass Einschränkungen nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig sind, nicht aber auf Grund von Rechtsverordnungen der Landesregierung.