Kinderbetreuung in Corona-Zeiten
Dürfen Arbeitnehmer bei einer Schul- oder Kitaschließung wegen eines Corona-Falls für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben?
Wenn bei Schließung der Kita oder der Schule die Betreuung eines Kindes, das aufgrund seines Alters betreut werden muss, nicht anders sichergestellt werden kann, dann haben die Eltern als Arbeitnehmer in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht, weil ihnen die Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Voraussetzung hierfür ist es, dass keine anderweitige Betreuung möglich ist, also etwa durch Nachbarn, den Ehepartner oder eine eingerichtete Notbetreuung.
Für den Shutdown im Dezember 2020 / Januar 2021 wollen die Bundesländer für den Fall, dass den Eltern eine Kinderbetreuung nicht möglich ist, analog zum ersten Shutdown eine Notbetreuung anbieten. Die Einzelheiten hierzu müssen die Bundesländer noch bekanntgeben. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) arbeitet bereits an Regelungen für zusätzlichen Urlaub für betroffene Eltern.
Erhalten Arbeitnehmer Entschädigung wegen Kinderbetreuung?
Um diese Problematik in der aktuellen Corona-Pandemie aufzufangen, wurden die gesetzlichen Regelungen im Infektionsschutzgesetz ausgeweitet: Arbeitnehmer haben seit dem 30. März 2020 gemäß 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder selbst betreuen müssen. Der Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer nach dieser Regelung den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro erstatten. Diese Verdienstausfallentschädigung kann für maximal zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde auszahlen, danach ist der Antrag bei der Behörde selbst zu stellen. Die Unternehmen können sich das ausgezahlte Geld von der zuständigen Behörde zurückholen.
Die Regelungen betreffen Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren oder behinderten Kindern, die hilfebedürftig sind. Hier gibt es keine Altersgrenze. Die Entschädigung wird nur gezahlt, wenn Eltern keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben und ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn die Zeit der geplanten Schließung in den Ferien erfolgt. Die Regelungen gelten zunächst nur bis zum Jahresende 2020.
Erweiterung der Entschädigungsregeln bei Schul- und Kitaschließung