Keine Gutschrift von Urlaubstagen wegen behördlicher Quarantäneanordnung nach Kontakt mit coronainfizierter Person

Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein, Urteil vom 15.02.2022, Az. 1 Sa 208/21

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in Schleswig-Holstein tätiger Arbeitnehmer hatte im Dezember 2021 Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person. Aufgrund behördlicher Anordnung musste er seinen beantragten und genehmigten Urlaub in Quarantäne verbringen. Er wollte deshalb seine Urlaubstage gutgeschrieben haben. Da seine Arbeitgeberin dies ablehnte, erhob der Arbeitnehmer Klage. Das Arbeitsgericht Neumünster (ca 362b21) wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitnehmers.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Eine Gutschrift der Urlaubstage wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 9 BUrlG sei ausgeschlossen, da der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt war und es keine Vorgaben für den Arbeitnehmer gebe, wie er seinen Urlaub zu verbringen habe.

(auch: Landesarbeitsgericht Düsseldorf 7 Sa 857/21 vom 15.10.2021)