Befreiung von der Maskenpflicht

unter anderem am Arbeitsplatz

Wurde zum Schutz vor Corona vom Arbeitgeber angeordnet, dass Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz eine Maske zu tragen haben, können sich Arbeitnehmer mit einem ärztlichen Attest von der Maskenpflicht befreien.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren am 04.01.2021 (AZ: 11 S 132/20) über die Anforderungen an ein solches Attest entschieden. Dem Gericht ging die Regelung in der Corona-Verordnung in Brandenburg, wonach das Attest die konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Diagnose) sowie konkrete Angaben, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergeben soll, zu weit.
Die Offenlegung solcher sensiblen Daten verstoße gegen den Datenschutz. Zudem fehlten Regelungen in der Verordnung, wonach Personen, gegenüber denen man den Nachweis zu erbringen hat, Stillschweigen über diese Gesundheitsdaten zu bewahren haben.

Nach der seit dem 15.02.2021 geltenden Verordnung müssen in dem Attest nur noch zur Vorlage bei Behörden oder Gerichten zusätzliche Angaben, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist, enthalten sein. Darüber hinaus eben nicht.

Hier geht es zum Beschluss.