Beschluss am Landgericht Frankfurt/ Oder
Allgemeinverfügung des Landkreises Barnim zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zum Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum vom 12. Februar 2021 aller Voraussicht nach rechtswidrig
Mit Beschluss vom 03.03.2021 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 17. Februar gegen die „Allgemeinverfügung des Landkreises Barnim zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zum Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum“ vom 12. Februar 2021 angeordnet. Zur Begründung führte es aus:
„Die Regelungen in Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 12. Februar 2021 sind aller Voraussicht nach rechtswidrig. Sie genügen nicht den Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes – um einen solchen handelt es sich bei einer Allgemeinverfügung – zu stellen sind […]“
Dies ist nur dann der Fall, wenn die getroffene Regelung – gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Begründung- für den oder die Adressaten vollständig, klar und unzweideutig ist, mithin das abverlangte Verhalten so eindeutig beschrieben ist, dass ein Adressat in der Lage ist zu erkennen, was von ihm genau gefordert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 6 C 20.02, juris). Diese Voraussetzungen sind hier […] nicht erfüllt.
Ausweislich Ziffer 1 der angefochtenen Allgemeinverfügung gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen des Kreisgebietes, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Meter durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird. An der Bestimmtheit dieser Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen durchgreifende Zweifel. Anhand dieser Vorgabe sind die Adressaten der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung nicht in der Lage zu entscheiden, ob sie nun der Maskenpflicht unterliegen oder nicht. Denn die dort genannten Begriffe „durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen“ sind unbestimmt. Ohne weitere Angaben und Erläuterungen, ab welcher Anzahl an-wesender Personen an einem Ort der Grad der Erheblichkeit erreicht ist, ist letzterer für die Adressaten der Maskenpflicht auch nicht bestimmbar […]. Aus der Unbestimmtheit der Regelung in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung und der damit einhergehenden Rechtswidrigkeit folgt auch die Unbestimmtheit und wegen dieser die Rechtswidrigkeit der Regelung in ihrer Ziffer 2, nach der der Konsum von Alkohol auf den in Ziffer 1 genannten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen des Kreisgebiets verboten ist.