Beschluss am Verwaltungsgericht Frankfurt/ Oder

Auch Allgemeinverfügung des Landkreises Barnim zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zum Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum vom 09. März 2021 aller Voraussicht nach teilweise rechtswidrig

Mit Beschluss vom 26.03.2021 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder Aktenzeichen: VG 4 L 99/21 festgestellt, dass die Regelung unter Ziffer 1 der angefochtenen Allgemeinverfügung des Landkreises Barnim vom 9. März 2021 (Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) aller Voraussicht nach rechtmäßig und die Regelung unter Ziffer 2 (Alkoholverbot im öffentlichen Raum) voraussichtlich rechtwidrig ist. Zur Begründung führte es aus:

„Das unter Ziffer 2 der angefochtenen Allgemeinverfügung verfügte Verbot des Alkoholkonsums ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig. Der erhobene Widerspruch wird aber voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die Antragsteller durch die Regelung in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung nicht in ihren Rechten verletzt sind… Das verfügte Verbot des Alkoholkonsums ist aber bereits mangels Vorliegens einer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig… § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG begrenzt die Regelungsbefugnis (auch) des Verordnungsgebers und der Landkreise und kreisfreien Städte schon seinem Wortlaut nach auf im Einzelnen zu bestimmende öffentliche Plätze – aber nicht auf öffentliche Straßen und Wege – oder öffentlich zugängliche Einrichtungen und damit auf räumlich eingegrenzte Bereiche. Diese Einschränkung, die punktuelle lokale Regelungen nahelegt, schließt es bereits grammatikalisch aus, ein Alkoholkonsumverbot, wie hier geschehen, auf den gesamten öffentlichen Raum eines Kreisgebietes zu erstrecken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2021 – OVG 11 S 10/21-, juris Rn, 14.). In materieller Hinsicht erweist sich das verfügte Verbot in seiner konkreten Ausgestaltung unter Ziffer 2 der Allgemeinverfügung aber auch deswegen als rechtswidrig, weil die in ihr getroffene Regelung ungeeignet ist, um den mit dem Verbot des Alkoholkonsums verfolgten Zweck, nämlich alkoholbedingte Verstöße gegen Infektionsschutzmaßnahmen zu unterbinden, zu erreichen.“

„Die verfügte Maskenpflicht unter Ziffer 1 der angegriffenen Allgemeinverfügung ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1, § 32 IfSG i. V. m. § 26 Abs. 4 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. März 2021 – 7. SARS-CoV-2-EindV. Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 27.10.2020 genügt – anders als die Antragsteller meinen – den Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes… Die Kammer weist darauf hin, dass aus Ziffer 1 der angefochtenen Allgemeinverfügung nach ihrem Wortlaut und ihrer Begründung keine Maskenpflicht alleine zwischen Teilnehmern einer Ansammlung von Personen folgt, die bloß untereinander keinen Abstand von 1,5 m einhalten, den sie nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-EindV nicht einzuhalten haben, wie die Ansammlung von z. B. Angehörigen desselben Hausstandes. Die Maskenpflicht greift nach dem Gesagten vielmehr erst ein, wenn es nach den räumlichen Verhältnissen und der Anzahl der sonst anwesenden Personen nicht möglich ist, einen Abstand von 1,5 m durchgehend zu sonstigen Personen einzuhalten. Dann tritt die Maskenpflicht als Surrogat an die Stelle des Abstandsgebotes des § 1 Abs. 1 Satz Nr. 3 der 7. SARS-CoV-EindV; sie gilt dann – aber auch nur dann – allerdings gleichermaßen auch für Angehörige desselben Hausstandes.“

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