§ 20a IfSG – Einrichtungsbezogenes Beschäftigungsverbot und Anzeigepflicht
Der Gesetzgeber hat im Dezember 2021 den § 20a in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Da dies in der juristischen Fachwelt unbestritten wieder einmal eines der handwerklich schlecht formulierten Gesetze ist, wird uns oft die Fragen nach einer „Impfpflicht von Mitarbeiter:innen“ gestellt. Nachfolgend ein Erklärungsversuch:
- Betroffen sind Mitarbeiter:innen von medizinischen und Pflegeeinrichtungen (siehe https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html)
- Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen (künftige Mitarbeiter:innen) haben einen Impfausweis, Genesenenausweis oder ein Zeugnis über die medizinische Kontraindikation vorzulegen. Können sie einen entsprechenden Nachweis nicht vorlegen, dürfen sie in den genannten Einrichtungen nicht beschäftigt werden.
- Bereits am 15.03.2022 beschäftigte Mitarbeiter:innen haben die Immunitätsnachweise bei der Einrichtungsleitung bis zum 15.02.2022 vorzulegen, nach Ablauf der Gültigkeit ist innerhalb eines Monats ein erneuter Nachweis vorzulegen. Wird kein Nachweis vorgelegt, hat dies der Arbeitgeber dem örtlichen Gesundheitsamt zusammen mit den personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu melden. Ebenso hat der Arbeitgeber zu melden, wenn Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente bestehen. Kann die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter auch gegenüber dem Gesundheitsamt keinen Nachweis erbringen, darf die Behörde die Beschäftigung untersagen. Diese Vorschrift enthält keine zeitliche Befristung.
- Das Gesetz regelt ein Beschäftigungsverbot in betroffenen Einrichtungen, nicht jedoch die damit verbundenen Folgen. Besteht keine Möglichkeit der anderweitigen Beschäftigung dürfte nach gegenwärtiger Rechtsmeinung die Vergütungspflicht entfallen (unbezahlte Freistellung) und ein Recht zur personenbedingten Kündigung bestehen. Allerdings liegt die Impfquote in den betroffenen Einrichtungen deutlich unter derjenigen der übrigen Bevölkerung und der Fachkräftemangel in diesen Einrichtungen dürfte Kündigungen nur als allerletztes Mittel erscheinen lassen. Es steht zu befürchten, dass Mitarbeiter:innen entweder in andere Bereiche abwandern oder sich arbeitsunfähig fühlen werden, in der Hoffnung, die Pflicht zur Vorlage der Immunitätsnachweise könnte im Sommer wieder entfallen. Gegen diese Hoffnung spricht allerdings, dass die Regelung im IfSG erfolgt ist, was darauf hindeutet, dass diese Regelung auf lange Zeit angelegt ist.