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Reform des Gewaltschutzgesetzes: Fortschritt im Opferschutz oder Einfallstor in den Überwachungsstaat?
Mit dem im Januar 2025 veröffentlichten Referentenentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes plant das Bundesministerium der Justiz tiefgreifende Neuerungen im Bereich des zivilrechtlichen Schutzes vor Gewalt. Herzstück des Entwurfs ist die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) durch familiengerichtliche Anordnung – auch bekannt als „elektronische Fußfessel“. Ergänzend soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um Täter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen („Täterarbeit“) zu verpflichten.
Ziel ist ein effektiverer Schutz vor häuslicher Gewalt, insbesondere in sogenannten Hochrisikofällen, bei denen trotz gerichtlicher Schutzanordnung eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit des Opfers fortbesteht. Die eAÜ soll in diesen Fällen frühzeitig polizeiliches Eingreifen ermöglichen und abschreckend auf potenzielle Täter wirken.

Effektiver Opferschutz als Anliegen des Rechtsstaats
Die Intention des Gesetzgebers ist nachvollziehbar: Die bisherigen Mittel – insbesondere strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen – reichen häufig nicht aus, um schwere Übergriffe zu verhindern. Die Zahlen des Bundeslagebilds „Häusliche Gewalt 2023“ belegen dies eindrücklich. Auch die völkerrechtlich verbindliche Istanbul-Konvention verpflichtet Deutschland, wirksame Schutzmechanismen vorzuhalten.

Die elektronische Überwachung kann hier in bestimmten Fällen einen lebensrettenden Unterschied machen. Positive Beispiele wie Spanien, wo seit Einführung der eAÜ im Jahr 2009 kein Todesfall unter Überwachung bekannt wurde, dienen als Begründung.
Der Entwurf ist formal rechtsstaatlich durchdacht: Die Anordnung ist an eine konkrete Gefahrenprognose geknüpft, zeitlich befristet, richterlich zu begründen und datenschutzrechtlich flankiert. Eine umfassende Überwachung innerhalb der Wohnung des Täters ist untersagt, Daten sind zweckgebunden zu löschen.

Ein Paradigmenwechsel mit Risiko
Gleichwohl darf nicht übersehen werden, dass diese Reform einen rechtspolitischen Dammbruch bedeutet: Erstmals wird ein Instrument präventiver Dauerüberwachung in einem zivilrechtlichen Verfahren verankert – außerhalb einer strafrechtlichen Verurteilung, und ohne dass zuvor ein konkreter Gesetzesverstoß nachgewiesen wurde.

Damit verändert sich das Verhältnis von Bürger und Staat grundlegend: Die Überwachung zielt nicht mehr auf den Nachweis einer begangenen Tat, sondern auf die Verhinderung eines hypothetischen künftigen Verstoßes. Was im Fall schwerer häuslicher Gewalt sachlich gerechtfertigt sein mag, kann – bei Ausweitung auf andere Tatbestände – den Weg in einen präventiv ausgerichteten Überwachungsstaat bereiten.
Die Gefahr der schleichenden Ausweitung

Der Gesetzentwurf nennt keine Evaluierungspflicht. Schon heute ist die eAÜ in mehreren Landespolizeigesetzen geregelt. Die technische Infrastruktur – insbesondere die „Gemeinsame Überwachungsstelle der Länder“ (GÜL) – existiert längst. Ihre Nutzung auf zivilrechtlicher Grundlage wird den Anreiz erhöhen, den Anwendungsbereich künftig auf weitere Konstellationen auszudehnen – etwa auf Stalking, bestimmte Protestformen, politische Gewalt oder digitale Hassdelikte.

Diese Dynamik ist nicht hypothetisch. Vergleichbare Prozesse sind im Sicherheitsrecht der vergangenen zwei Jahrzehnte vielfach zu beobachten: Was als eng begrenzte Maßnahme beginnt, wird durch politische Ereignisse und öffentliche Stimmungslagen oft stillschweigend erweitert – zu Lasten der Freiheitssubstanz.

Das Spannungsfeld: Schutz vor Gewalt vs. Schutz vor Kontrollstaat
Auch die Einbeziehung von Opfern in das Überwachungssystem – etwa durch Warnmodule im Zwei-Komponenten-Modell – wirft neue Fragen auf. Die bloße Möglichkeit, dass technische Defekte oder Fehlalarme neue Formen der Belastung für Betroffene schaffen, wird im Entwurf nicht problematisiert.

Nicht zuletzt: Die eAÜ erzeugt ein Klima permanenter Kontrolle – auch und gerade für Personen, die bislang keine Straftat begangen haben. Der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) kann nur bei strengster Auslegung und gerichtlicher Zurückhaltung gerechtfertigt werden.

Fazit
Der vorliegende Gesetzentwurf markiert einen bedeutsamen Schritt im Kampf gegen häusliche Gewalt. Er bringt zweifellos Fortschritte im Opferschutz – insbesondere durch frühzeitige Eingriffsmöglichkeiten und zusätzliche präventive Maßnahmen.
Gleichzeitig verschiebt er die Grenzen des Zulässigen. Die Normalisierung präventiver Überwachung im Zivilrecht unterläuft grundrechtliche Schutzstandards und öffnet Türen, deren Folgen heute noch nicht absehbar sind.

Gerade in Zeiten technischer Machbarkeit muss das Recht auch Grenzen setzen können. Die Debatte um die eAÜ im Gewaltschutzgesetz ist deshalb nicht nur eine Frage des Opferschutzes – sondern auch eine über das künftige Selbstverständnis eines freiheitlichen Rechtsstaats.